Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Nr. 19. Gesetz, 
das Amtskleid der Rechtsanwälte betreffend; 
vom 22. März 1880. 
W8, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. K#. 10. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Bei den Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht und den Landgerichten, bei 
denen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften die betheiligten Richter das Amtskleid 
tragen, haben auch die betheiligten Rechtsanwälte das für sie vom Ministerium der 
Justiz bestimmte Amtskleid anzulegen. 
Gegeben zu Dresden, am 22. März 1880. 
Albert. 
Dr. Ludwig von Abeken. 
  
  
Nr. 20. Gesetz, 
die Tagegelder und Reisekosten der Civilstgatsdiener betreffend; 
vom 15. März 1880. 
Wag, Albert, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
haben für angemessen befunden, wegen der Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen 
Verrichtungen der Civilstaatsdiener Bestimmungen zu treffen und verordnen, unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Gegenstand der Vergütung bei Dienstreisen. 
Den Staatsdienern werden nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes bei 
Dienstreisen:
	        
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