Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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IV. Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes. 
8 156. 
Beschränkungen in der Wirksamkeit. 
a) Staatsdiener, welche zum Zwecke von Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks 
neben oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Reisekosten oder Unterhaltung 
von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Maß— 
gabe des gegenwärtigen Gesetzes nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres 
Amtbezirks ausgeführt haben; solchenfalls ist nicht die Grenze des Amtsbezirks, 
sondern, wie bei anderen Staatsdienern, der Wohnort als Beginn und Ende der Reise 
bei der Berechnung der Tagegelder und Reisekosten anzusehen. 
Werden Staatsdiener, welche eine solche Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs 
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter angemessen zu 
entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Umständen zulässigen 
Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde. 
b) Die besonderen Dienstvorschriften, welche die Ministerien innerhalb ihrer 
Departements für gewisse Staatsdienerklassen oder wegen gewisser auswärtiger Dienst— 
geschäfte bezüglich der Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten erlassen haben, 
werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht abgeändert. 
Eine Abänderung derselben bleibt vielmehr dem Ermessen der betreffenden 
Ministerien überlassen. Durch diese Abänderungen dürfen jedoch über das Gesetz 
hinausgehende Vergünstigungen nicht gewährt werden. 
Unter gleicher Beschränkung kann die Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten 
für einzelne Dienstzweige oder Beamtenkategorien, oder Dienstgeschäfte, auch fernerhin 
durch besondere Dienstvorschriften der Ministerien geregelt werden. 
8 16. 
Erweiterungen in der Wirksamkeit. 
Das Departements-Ministerium kann verfügen, daß die Bestimmungen des gegen— 
wärtigen Gesetzes auch auf Nichtstaatsdiener, die in öffentlichen Angelegenheiten zu 
auswärtigen Verrichtungen verwendet werden, Anwendung finden. 
817. 
Umfang der Wirksamkeit. 
Das gegenwärtige Gesetz kommt in Anwendung ohne Unterschied, ob die Staats- 
kasse zur Zahlung des Reiseaufwands verpflichtet ist oder nicht.
	        
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