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Eintritt der Wirksamkeit und Aufhebung früherer Bestimmungen.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1880 in Wirksamkeit und findet
daher auf alle von diesem Zeitpunkte an stattfindenden Dienstreisen Anwendung. Da—
gegen treten mit dem gedachten Zeitpunkte außer Kraft:
das Regulativ wegen der Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener vom
26. Januar 1875, nebst Nachtragsverordnung vom 1. Juni 1878,
die Sporteltaxe für die Zoll= und Steuerbehörden, vom 27. December 1833, unter
den Worten: „Auslösung der Beamten 2c.“ bei a bis c und unter dem Worte:
„Fortkommen“ bei a (Gesetzsammlung S. 570 fg.), die Taxordnung in Straf-
sachen, vom 6. September 1856, Cap. 11, Nr. 46 und 47 und Cap. III, Nr. 13
(G. u. V. Bl. S. 301 fg.),
die Verordnung vom 7. Mai 1870, die Gewährung einer Vergütung für Fort-
kommen bei auswärtigen Expeditionen der Sachwalter und des Gerichtspersonals
betreffend (G. u. V. Bl. S. 136),
die Verordnung vom 24. Mai 1872, den Betrag der Auslösungen bei auswärtigen
Expeditionen richterlicher Beamter betreffend (G. u. V. Bl. S. 273) und
die Verordnung vom 8. März 1874, den Betrag der bei auswärtigen Expeditionen
den Expedienten zu gewährenden Auslösungen betreffend (G. u. V. Bl. S. 19).
Insoweit in besonderen Dienstvorschriften auf frühere regulativmäßige Bestimmungen
Bezug genommen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
an deren Stelle.
Dresden, den 15. März 1880.
Albert.
Leonce Freiherr von Könnerit.