Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1880. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 22. Verordnung, die Ablieferung der Aufhebungsanzeigen seiten der Pfarrämter an die Bezirksärzte 
betr. S. 49. — Nr. 23. Gesetz, gewerbliche Schulen betr. S. 50. — Nr. 24. Verordnung, das Ver- 
bot von Geldsammlungen in den Schulen betr. S. 52. — JNr. 25. Verordnung, die Bezeichnung der 
Fuhrwerke betr. S. 53. — Nr. 26. Verordnung, die Gerichtsferien betr. S. 53. — Nr. 27. Verord- 
nung, einen Nachtrag zu dem Prüfungsregulative für Candidaten des höheren Schulamts rc. betr. S. 54. 
— Nr. 28. Bekanntmachung, den Commissar für den Bau der Secundäreisenbahnen von Hainsberg 
nach Schmiedeberg und von Wilkau nach Saupersdorf betr. S. 55. — Nr. 29. Verordnung, den Betrieb 
der Sandsteinbrüche in der Amtshauptmannschaft Pirna betr. S. 56. — Nr. 30. Bekanntmachung, die 
anderweite Festsetzung der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann betr. S. 61. 
Nr. 22. Verordnung, 
die Ablieferung der Aufhebungsanzeigen seiten der Pfarrämter an die 
Bezirksärzte betreffend; 
vom 24. März 1880. 
Un die Bezirksärzte in den Stand zu setzen, die von ihnen zu bearbeitenden Mor— 
talitätstabellen vollständig und in Uebereinstimmung mit den bezüglichen Zusammen— 
stellungen des statistischen Bureaus zu führen, werden die Pfarrämter hierdurch an— 
gewiesen, mit den nach § 7 der Verordnung vom 13. October 1871, die Statistik der 
Todesursachen betreffend (G. u. V. Bl. S. 240 fg.), allvierteljährlich, beziehentlich auf 
Antrag in noch kürzeren Fristen an die Bezirksärzte abzuliefernden Leichenbestattungs- 
scheinen auch die ihnen bis zu den betreffenden Ablieferungs-Terminen von den Polizei- 
behörden nach § 9 der Verordnung vom 21. September 1874, die Aufhebung von 
Todten rc. betreffend (G. u. V. Bl. S. 311 fg.), zugegangenen Anzeigen über Fälle 
polizeilicher und gerichtlicher Aufhebungen von Todten an die Bezirksärzte gelangen 
zu lassen. 
Die Bezirksärzte haben mit diesen Aufhebungsanzeigen der Polizeibehörden in der- 
selben Weise, wie nach § 13 der angezogenen Verordnung vom 13. October 1871, mit 
den Leichenbestattungsscheinen zu verfahren. 
Dresden, den 24. März 1880. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. Für den Minister des Innern: 
Koerner. 
  
Teubert. 
1880. 10
	        
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