Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1880. 
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Bekauntmachung, die dem Kirchenvorstande zu Penig bewilligte Ausgabe von Schuldverschreibungen 
betr. S. 66. — Nr. 33. Bekanntmachung, die Schemata zu den über die Grundsteuer und die Ein- 
kommensteuer abzulegenden Ortsrechnungen betr. S. 67. — Nr. 34. Bekanntmachung, den Commissar 
für den Bau einer Secundäreisenbahn von Schwarzenberg nach Johanngeorgenstadt betr. S. 78. — JNr. 35. 
Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Zechenbahn betr. S. 78. — 
Nr. 36. Bekanntmachung, die Bezirkszubehörigkeit der Parochie Pulgar betr. S. 79. 
  
Nr. 31. Verordnung, 
die Anstellung nichtsächsischer Geistlicher und Predigtamtscandidaten in einem geist- 
lichen Amte der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen 
betreffend; 
vom 14. Mai 1880. 
Durch die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts vom 27. October 1855, die Zulassung von Ausländern zu geistlichen 
Aemtern betreffend (G. u. V. Bl. S. 634), ist eine frühere in der Verordnung desselben 
Ministeriums vom 24. Mai 1833, die Wahlfähigkeitsprüfungen der Candidaten des 
Predigtamts betreffend (Sammlung d. G. u. V. S. 59), enthaltene Bestimmung über die 
Zulassung nichtsächsischer Geistlicher und Candidaten zu einem geistlichen Amte in der 
sächsischen Landeskirche dahin abgeändert worden, daß nur noch solchen nichtsächsischen 
Geistlichen oder Candidaten die Confirmation ohne Weiteres ertheilt werden solle, 
welche in der mit ihnen zu veranstaltenden Anstellungsprüfung die Censur „sehr wohl“ 
erhalten hätten, dagegen wegen solcher Designaten der bezeichneten Art, welche nur die 
Censur „wohl“ erhalten hätten, von der Prüfungsbehörde gutachtlicher Vortrag an das 
Ministerium des Cultus zu erstatten sei. Nachdem jedoch einestheils die Gründe, welche 
zu der erwähnten Verordnung vom 27. October 1855 Veraulassung gegeben haben, als 
erledigt angesehen werden müssen, anderentheils aber seit ihrem Erlaß die Ressort- 
verhältnisse insofern sich wesentlich geändert haben, als seit Errichtung des evangelisch- 
1880. 12
	        
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