fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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9) beichterfahrseuge wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Schiffen 
Lienen, / z che die Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon be- 
it sin 
10) Boote, welche zu den Schiffen gehören, und alle Fahrzeuge von nicht 
mehr als vier Kubikmeter Raumgehalt; 
11) Alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Ficcherei benutzt werden. 
II. Für den Eingang. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Saumehalt, 
welche aus den Häfen Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, 
Kolbergermünde, Stolpmünde, Oanzig, Neufahrwasser, Pillau, Memel 
kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußischen 
ao Ladung gelöscht oder eingenommen, oder ihre Papiere gewechselt 
zu haben. 
B. Winterlagergeld. 
Für die Benutzung des Winterhafens, von allen Fahrzeugen 
von 40 Kubikmeter Raumgehalt und darübdbern 3 Mark, 
é.860 - - - . . .. . ... . 6 
. 170 - - - -.......... 9- 
I250 - - - .. ... ... . 12 - 
C. Brückenaufzugsgeld. 
Für das Aufziehen der Hafenbrücke zum Durchlaß, von allen Fahleugen 
von mehr als 80 Kubikmeter Naumgehalt ................ Pf 
bis 80 -................ 25 - 
D. Krahngeld. 
Für die Aus- oder Einladung mittelst des Krahnes: 
1) wenn der Krahn tageweise benutzt wird, für den Tag 1 Mark 50 Tff. 
2) wenn der Krahn während einer kürzeren Zeit stundenweise benutzt wird: 
a) für 4 Stunde oder weniger — — Nark 20 eof. 
b) mehr als # bis 1 Stude . .. 30 
EIIIIIIII — . 40 
4) 2„ 3 .. ...... ... — „ 60 
e) - 3 —4 ... ... . . . .. —. 80 
1) c4 5 1. — 
s 5. G6G 1. 20 
hh) G 7 1. 40 
Fir die Benutzung auf länger als 7 Stunden an demselben Tage der 
atz zu 1. 
E. Lootsen gebühren. 
Für das Auf= und Abbringen der Schiffe auf die Rhede und von der- 
selben, wie für das Ein= und Ausbringen in den Hafen und aus demselben sind 
Lootsengebühren nicht zu entrichten. » 
wes-m Für
	        
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