Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Zwischen 
dem Königlichen Finanz-Ministerium 
in Vertretung des Staatsfiscus im Königreiche Sachsen 
einer- 
und 
der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft 
vertreten durch ihr Directorium und mit Genehmigung ihres Ausschusses 
andererseits 
ist auf Grund der Bestimmungen in § 39 des wegen Uebernahme des Betriebes der 
Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn seitens der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn- 
verwaltung zwischen dem Königlichen Finanz-Ministerium und dem Directorium der 
Gesellschaft unter dem 14. October 1878 vereinbarten, von der Generalversammlung 
der Gesellschaft am 8. November 1878 genehmigten Uebereinkommens nachstehender 
Vertrag 
auf Grund stattgehabter Verhandlungen abgeschlossen worden. 
1. Es überläßt die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft das ge- 
sammte ihr gehörige Eisenbahnunternehmen mit sämmtlichen Activen und Passiven — 
jedoch mit Ausnahme der Prioritätsanleihe der Actiengesellschaft, über welche in § 3, 
sub b, besondere Bestimmung getroffen ist — nach dem Stande vom 31. December 1881 
käuflich an den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen. 
Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige Eisenbahn- 
linien, sowie Zweigbahnen und Zweiggleise nebst allem Zubehör und Inventar an 
Transportmitteln, Vorräthen, Ausrüstungsgegenständen aller Art, sowie alle der Ge- 
sellschaft gehörigen Immobilien und derselben zustehenden dinglichen und persönlichen 
Rechte, einschließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf eigen- 
thümliche Erwerbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke auf 
Grund von derzeit etwa noch schwebenden Expropriationsverhandlungen, beziehentlich 
auf Grund der sonst mit den früheren Besitzern etwa abgeschlossenen Vereinbarungen 
und Vergleiche erlangt hat, nebst den für diese Rechte bestellten Sicherheiten, Dispo- 
sitionsbeschränkungen und Cautionshypotheken, ingleichen die vorhandenen Effecten, 
Werths= und Cassenbestände, wogegen er alle der contrahirenden Gesellschaft obliegenden 
Verbindlichkeiten übernimmt. 
Die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft ist damit einverstanden und 
beantragt hiermit, daß der Staatsfiscus als Eigenthümer des gesammten Grundbesitzes 
1822. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.