Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft auf den einzelnen Folien der 
betreffenden Grund- und Hypothekenbücher eingetragen, daß rücksichtlich aller derjenigen 
Grundstücke, auf deren eigenthümliche Erwerbung die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn— 
Actien-Gesellschaft ein Recht erworben hat, statt ihrer seiner Zeit der Staatsfiscus 
als Eigenthümer eingetragen, und daß alle diejenigen Rechte, welche sich in den Grund— 
und Hypothekenbüchern zu Gunsten der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien— 
Gesellschaft eingetragen finden, auf den Staatsfiscus überschrieben werden, indem sie 
auf Benachrichtigung hiervon allenthalben verzichtet. 
Gleichzeitig verpflichtet sich die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft, 
auf Verlangen des Königlichen Finanz-Ministeriums jederzeit und unweigerlich die 
vorstehenden Erklärungen, soweit nöthig, in Ansehung der näheren Bezeichnung der 
davon betroffenen Grundstücke zu vervollständigen und in eintragsfähigen Urkunden zu 
wiederholen. 
2. Der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen gewährt für die Ueberlassung dieses 
Eisenbahnunternehmens der Gesellschaft im Ganzen 
Zwei Millionen Vierhundert Tausend Mark 
in Schuldverschreibungen der Königlich Sächsischen dreiprocentigen Rentenanleihen zum 
Nominalwerthe gerechnet, sammt laufenden Zinsen vom 1. Januar 1882 ab, und zwar 
sofort, nachdem der Staatsfiscus als Eigenthümer der der Gesellschaft gehörigen Grund- 
stücken auf den betreffenden Folien der Grund= und Hypothekenbücher eingetragen 
worden ist. 
3. Außerdem übernimmt der Staatsfiscus sämmtliche Passiven der Gesellschaft — 
jedoch mit Ausnahme der unter b erwähnten Prioritätsanleihe — zur eigenen Ver- 
tretung, und zwar unter folgenden vereinbarten Modalitäten: 
a) Die Gesellschaft verpflichtet sich, für Ende des Jahres 1881 eine Bilanz ihres 
Vermögens und eine Schlußrechnung über die Ergebnisse des Betriebes während des 
Jahres 1881 nach den von ihr befolgten Grundsätzen aufzustellen und solche dem König- 
lichen Finanz-Ministerium zur Prüfung und Genehmigung einzureichen, den sich er- 
gebenden Ueberschuß aber erst nach Ertheilung dieser Genehmigung zur Auszahlung zu 
bringen. 
Der aus dieser, von dem Königlichen Finanz-Ministerium zu genehmigenden Bilanz 
sich ergebende Ueberschuß verbleibt der Gesellschaft. 
b) Die von der Gesellschaft unter dem 15. Mai 1861 aufgenommene Prioritäts- 
anleihe, welche nach dem der betreffenden Hauptschuldverschreibung angefügten Tilgungs- 
plaue am Schlusse des Jahres 1881 noch in der Höhe von
	        
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