Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Zwischen
dem  Königlichen  Finanz-Ministerium
in  Vertretung  des  Staatsfiscus  im  Königreiche  Sachsen
einerund



der  Chemnitz-Würschnitzer  Eisenbahn-Actien-Gesellschaft

vertreten  durch  ihr  Directorium  und  mit  Genehmigung  ihres  Ausschusses

andererseits

ist  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §  39  des  wegen  Uebernahme  des  Betriebes  der
Chemnitz-Würschnitzer  Eisenbahn  seitens  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
  zwischen  dem  Königlichen  Finanz-Ministerium  und  dem  Directorium  der
Gesellschaft  unter  dem  14.  October  1878  vereinbarten,  von  der  Generalversammlung
der  Gesellschaft  am  8.  November  1878  genehmigten  Uebereinkommens  nachstehender

Vertrag

auf  Grund  stattgehabter  Verhandlungen  abgeschlossen  worden.

1.  Es  überläßt  die  Chemnitz-Würschnitzer  Eisenbahn-Actien-Gesellschaft  das  gesammte
  ihr  gehörige  Eisenbahnunternehmen  mit  sämmtlichen  Activen  und  Passiven  —
jedoch  mit  Ausnahme  der  Prioritätsanleihe  der  Actiengesellschaft,  über  welche  in  §  3,
sub  b,  besondere  Bestimmung  getroffen  ist  —  nach  dem  Stande  vom  31.  December  1881
käuflich  an  den  Staatsfiscus  im  Königreiche  Sachsen.

Letzterer  erwirbt  sonach  sämmtliche  der  genannten  Gesellschaft  gehörige  Eisenbahnlinien,
  sowie  Zweigbahnen  und  Zweiggleise  nebst  allem  Zubehör  und  Inventar  an
Transportmitteln,  Vorräthen,  Ausrüstungsgegenständen  aller  Art,  sowie  alle  der  Gesellschaft
  gehörigen  Immobilien  und  derselben  zustehenden  dinglichen  und  persönlichen
Rechte,  einschließlich  der  Rechte  und  Klagbefugnisse,  welche  die  Gesellschaft  auf  eigenthümliche
  Erwerbung  der  zu  ihren  Eisenbahnanlagen  verwendeten  Grundstücke  auf
Grund  von  derzeit  etwa  noch  schwebenden  Expropriationsverhandlungen,  beziehentlich
auf  Grund  der  sonst  mit  den  früheren  Besitzern  etwa  abgeschlossenen  Vereinbarungen
und  Vergleiche  erlangt  hat,  nebst  den  für  diese  Rechte  bestellten  Sicherheiten,  Dispositionsbeschränkungen
  und  Cautionshypotheken,  ingleichen  die  vorhandenen  Effecten,
Werths=  und  Cassenbestände,  wogegen  er  alle  der  contrahirenden  Gesellschaft  obliegenden
Verbindlichkeiten  übernimmt.

Die  Chemnitz-Würschnitzer  Eisenbahn-Actien-Gesellschaft  ist  damit  einverstanden  und

beantragt  hiermit,  daß  der  Staatsfiscus  als  Eigenthümer  des  gesammten  Grundbesitzes
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