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Bekanntmachung
vom 31. October 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbe—
ordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt 1883, Seite 177).
I. Geschäftsbetrieb der Gold= und Silberwaarenfabrikanten 2c.
Gold= und Silberwaarenfabrikanten und Großhändler sind befugt, auch außerhalb
des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt,
persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold= und Silberwaaren an
Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zwecke mit sich zu
führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die
Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren= und
Bijouteriewaarenfabrikanten und Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche
mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben (vergl. § 44 Ab-
satz 2 der Gewerbeordnung).
II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen.
A. Im allgemeinen.
1. Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, bedürfen
eines Wandergewerbescheines.
2. Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, welche
ausschließlich den Verkauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten-
und Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben
wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden, wenn eine der Voraussetz-
ungen der §§ 57 Ziffer 1 bis 4, 57a oder 57b Ziffer 2 bis 4 der Gewerbeordnung
vorliegt.
Z. Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ferner auf die Er-
theilung, Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Be-
stimmungen des Titels III der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nachstehend nicht
etwas anderes bestimmt ist.
4. Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Be-
dürfniß zur Ausstellung von Wandergewerbescheinen für Ausübung des betreffenden
Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, für
welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks der
Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt
worden ist (vergl. Ziffer 6).