Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr.  53.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Herstellung  eines  neuen  Kopfgleises
auf  dem  Bahnhofe  zu  Chemnitz  betreffend;

vom  26.  November  1883.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  in  Ansehung  der  Ein=  und
Ausfahrt  der  Personenzüge  auf  Bahnhof  Chemnitz,  sowie  des  Maschinenverkehrs  von
und  nach  den  Heizhäusern  macht  sich  daselbst  die  Herstellung  eines  neuen  Kopfgleises
nöthig,  welches  unmittelbar  mit  den  Heizhäusern  in  Verbindung  steht.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch
  verordnet  wie  folgt:

1.  Die  Bestimmungen  in  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
Herstellung  des  oben  bezeichneten  Kopfgleises  in  Anwendung  zu  bringen.

6&2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden
Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben
  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungs-Verordnung  zum
Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374  fg.),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung
  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

6#  3.  Von  der  in  §  1  erwähnten  Anlage  wird  nach  Maßgabe  des  genehmigten
Detailplans  die  Flur

Chemnitz
betroffen.

Dresden,  den  26.  November  1883.

Ministerium  des  Innern.
von  Nostitz-Wallwitz.

Müller.