Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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buch anzulegen, in welches von jedem in der Klasse beschäftigten Lehrer innerhalb der 
vom Rector zu bestimmenden Frist eine kurze Angabe und Uebersicht des von ihm be— 
handelten Lehrstoffs einzutragen ist. 
49. Außer den bei dem sprachlichen Unterrichte zu gebrauchenden Lehr= und Lehrbücher. 
Uebungsbüchern ist auch auf die Einführung zweckmäßiger Lehrbücher und Leitfaden in 
der Religion, Geschichte, Geographie, Naturkunde und Mathematik Bedacht zu nehmen, 
damit bei dem Unterrichte in diesen Lehrfächern das zeitraubende und auch sonst mit 
manchen Nachtheilen verknüpfte Dictiren möglichst vermieden werde. 
Zur Einführung solcher Lehrbücher ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
Die Lehrer haben übrigens darauf zu sehen, daß die Schüler sich nur solcher Bücher 
in der Schule bedienen, welche auf gutes Papier und nicht zu fein gedruckt sind. 
§ 50. Keinem Realgymnasium darf es an den erforderlichen Lehrapparaten und Lehrmittel. 
Hifsmitteln für den Unterricht fehlen. Dazu gehören Bibliotheken zu dem Gebrauche der 
Lehrer und zur Lectüre, wie zu dem Privatstudium der Schüler, Kartensammlungen, 
Globen, mathematische und physikalische Instrumente, beziehentlich Modelle, Sammlungen 
für den naturhistorischen Unterricht, Apparate und Chemicalien für den Unterricht in der 
Chemie, Vorlegeblätter für Schreib= und Zeichenunterricht, Modelle von Raumgestalten 
für den Unterricht im Freihandzeichnen, in der Stereometrie und Projectionslehre. 
&51. Die Schüler der Realgymnasien sind der Beaufsichtigung durch die Schule Privatbeauf- 
auch außerhalb der Anstalt unterworfen. Die näheren Bestimmungen darüber sind in sichtigung. 
der Schulordnung zu treffen. 
§52. Je höher der geistige Gewinn von der Selbstthätigkeit der Schüler und daher Correctur der 
auch der schriftlichen Arbeiten derselben zu veranschlagen ist, desto schwerer wiegt die schuftlichen Ar— 
Pflicht der Lehrer, sich der gewissenhaftesten und sorgfältigsten Correctur dieser Arbeiten 
zu unterziehen. 
Die Rectoren haben die besondere Verpflichtung, darüber zu wachen, daß dies seiten 
aller Lehrer geschehe, daher sie wenigstens einmal halbjährlich die schriftlichen Arbeiten 
aller Klassen in dieser Beziehung zu revidiren und diejenigen Lehrer, welche sich nach 
wiederholten fruchtlosen Ermahnungen eines Versäumnisses schuldig machen, bei den vor— 
gesetzten Behörden anzuzeigen haben. 
Eine Uebersicht der nach dem Lehrplane außerhalb der Prüfungen zu fertigenden 
schriftlichen Arbeiten ist in nachstehender Tabelle enthalten:
	        
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