Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

—  49  —

B.
Prüfungsordnung.

J.
Aufnahmeprüfung.
§53.  Die  Anmeldung  zur  Aufnahme  erfolgt  bei  dem  Rector.  Anmeldung.
Der  Aufzunehmende  ist  bei  der  Anmeldung  dem  Rector  in  der  Regel  persönlich
vorzustellen.

Bei  der  Anmeldung  sind  beizubringen:
1.  Geburts=  oder  Taufzeugniß,
2.  Impfschein,

3  ein  Zeugniß  über  die  bisher  genossene  Bildung  (Kenntnisse,  Fortschritte,  Verhalten),


4.  bei  Confirmirten  ein  Confirmationszeugniß.

Der  Termin  zur  Anmeldung  für  die  regelmäßige  Aufnahme  zu  Beginn  des  Schuljahres
  nach  Ostern  wird  von  dem  Rector  öffentlich  bekannt  gemacht.

Zur  ausnahmsweisen  Aufnahme  im  Laufe  des  Schuljahres,  welche  nach  §  12  des
Gesetzes  nur  unter  der  Voraussetzung  dringender  Umstände  zulässig  ist,  wird  der  Nachweis

  erfordert,  daß  der  Schüler  befähigt  ist,  in  den  begonnenen  Unterricht  mit  Nutzen
einzutreten.

8  54.  Zur  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  genügt  das  erfüllte  neunte  Lebensjahr.  1ltergerforder-...
  «  7  .  3  niß.
§  5.  Die  in  die  Sexta  aufzunehmenden  Knaben  müssen  als  Vorbildung  diejenigen  Vorbildung.

Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitzen,  die  nach  mindestens  dreijährigem  Unterrichte  in  einer
guten  Bürgerschule  von  einem  fleißigen  und  begabten  Schüler  erworben  werden.

Für  die  Aufnahme  in  höhere  Klassen  sind  die  Leistungen  der  Recipienden  nach  den
Anforderungen  zu  bemessen,  welche  die  Lehrordnung  in  den  einzelnen  Unterrichtsfächern
nach  dem  Pensum  für  die  betreffenden  Klassen  stellt.

Bei  der  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  Obersecunda  oder  Prima  ist  überdies  festzustellen,
  ob  der  Aufzunehmende  die  für  diese  Klassen  nach  der  Lehrordnung  vorausgesetzten
  Kenntnisse  in  Naturbeschreibung,  was  die  Prima  betrifft,  in  Naturbeschreibung
und  Geographie  besitzt.  Das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  für  den  Fall  der  Aufnahme  durch
Censuren  zu  fixiren.

Von  dieser  Ergänzungsprüfung  sind  nur  solche  Recipienden  befreit,  die  bereits  ein
inländisches  Realgymnasium  besucht  haben  und  an  demselben  nach  Obersecunda,  beziehentlich
Prima  versetzt  worden  sind.