Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Das  Landtagswahlgesetz  vom  16.  Juli  1906.  137

 

Die  Namen  derselben  sind  sofort  in  dem  zu  den  amtlichen
Veröffentlichungen  des  Oberamts  dienenden  Blatte  bekanntzumachen.

Art.  12.

Der  Wahlvorsteher  ernennt  aus  der  Zahl  der  Wähler  seines
Wahldistrikts  einen  Protokollführer  und  drei  bis  sechs  Beisitzer  und
ladet  dieselben  mindestens  zwei  Tage  vor  dem  Wahltermin  ein,
beim  Beginn  der  Wahlhandlung  zur  Bildung  der  Distriktswahlkommission
  zu  erscheinen.

Art.  13.

Die  Wahlen  der  Städte  und  Oberamtsbezirke  sind  genau  am
dreißigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  Wahlausschreibens  im
Regierungsblatt  in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.
  —

Die  Abstimmung  beginnt  nach  erfolgter  Konstituierung  der
Distriktswahlkommission  (Art.  13  a  Abs.  1)  um  10  Uhr  vormittags
und  ru  um  7  Uhr  abends  geschlossen  (vergl.  übrigens  Art.  16
Abs.  1).

Die  Namen  der  Distriktswahlkommissäre  und  ihrer  Stellvertreter,
  das  Lokal,  in  welchem  die  Wahl  vorzunehmen  ist,  der
Tag  der  Wahl,  sowie  die  Zeit  des  Anfangs  und  des  Schlusses
der  Abstimmung,  sind  von  den  Ortsvorstehern  in  jeder  Gemeinde
mindestens  3  Tage  vor  dem  Wahltermin  auf  ortsübliche  Weise
bekanntzumachen.

Art.  132.

Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher
  den  Protokollführer!)  und  die  Beisitzer  mittels  Handschlags  S.  189.
a  Eidesstatt  verpflichtet  und  so  die  Distriktswahlkommission  konituiert.



Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  drei
Mitglieder  der  Distriktswahlkommission  anwesend  sein.

Der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer  dürfen  sich  während
der  Wahlhandlung  nicht  gleichzeitig  entfernen.  Verläßt  einer  von
ihnen  vorübergehend  das  Wahllokal,  so  ist  mit  seiner  zeitweiligen
Vertretung  ein  anderes  Mitglied  der  Distriktswahlkommission  zu
beauftragen.

Art.  14.

Die  Wahlen  erfolgen  durch  unmittelbare  und  geheime  Stimmabgabe
  der  Wahlberechtigten.

Im  Wahllokal  ist  die  erforderliche  Zahl  amtlich  gestempelter
Umschläge,  welche  für  alle  Wahlbezirke  gleich  und  aus  undurch-