Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Prämien. 
Programm. 
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Michaelis die Versetzung der Schüler innerhalb ihrer Klassen, zu Ostern die Versetzung 
innerhalb derselben Klasse und in höhere Klassen durch das Lehrercollegium beschlossen 
und festgestellt. 
(Wegen ausnahmsweiser Versetzung in höhere Klassen vergleiche 83 Abs. 3.) 
Hinsichtlich solcher Schüler, welche bei geringen geistigen Fähigkeiten so wenig Fleiß 
zeigen, daß sie zwei halbe Jahre hintereinander in Fleiß und Durchschnittsleistungen die 
Censur „wenig genügend“ (IV) erhalten, sowie bei Schülern der oberen oder mittleren 
Klassen, welche zweimal den Jahreskursus derselben Klasse durchlaufen haben, ohne zur 
Versetzung in eine höhere Klasse reif zu sein, kann nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes ver- 
fahren werden. Die Entlassung darf aber nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern 
unter Mittheilung der Gründe und unter Hinweis auf die sonst eintretende Entlassung, 
der Rath ertheilt worden, den Schüler freiwillig von der Anstalt wegzunehmen, dieser 
Rath jedoch ohne Erfolg geblieben ist. 
&61. Zu Aufmunterung des Fleißes ist zu wünschen, daß nach den Osterprüfungen, 
dafern nicht nach den Stiftungsbestimmungen auch zu anderer Zeit Prämien zu vertheilen 
sind, einige Bücherprämien an diejenigen Schüler vertheilt werden, welche sich in jeder 
Klasse durch Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen ausgezeichnet haben. 
62. Zu den öffentlichen Prüfungen zu Ostern, am Schlusse des Jahreskursus 
wird seiten der Schule durch ein Programm eingeladen. Dasselbe hat zuerst eine wissen- 
schaftliche Abhandlung, sodann Mittheilungen über die im Laufe des Jahres bei der 
Schule vorgekommenen Veränderungen, oder sonstigen bemerkenswerthen Ereignisse, ferner 
ein Verzeichniß der Lehrer und die Namensliste der Schüler aller Klassen, ein Verzeichniß 
der vorgetragenen Lehrgegenstände mit Angabe der durchgeführten Pensa und wöchentlich 
darauf verwendeten Stunden, endlich eine Zusammenstellung der Themata zu den deutschen 
und fremdsprachlichen Aufsätzen zu enthalten. 
Die wissenschaftliche Abhandlung wird der Reihe nach von sämmtlichen ordentlichen 
Lehrern der Anstalt geschrieben. Eine Abweichung von der Reihenfolge ist nur mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums gestattet. Nebenlehrer und provisorische Lehrer sind von 
der Abfassung zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht dazu verpflichtet. Die Abhand- 
lung ist vor dem Abdrucke dem Rector im Mannseripte vorzulegen. Die Schulnachrichten 
sind jedesmal von dem Rector beizufügen. 
Von den Programmen ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckexemplaren an die 
vorgesetzten Behörden einzusenden.
	        
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