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Artikel IV.
Staatsangehörige des Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums
Reuß j. L., welche beim Betriebe der Gößnitz-Geraer Eisenbahn angestellt werden, ver—
lieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit.
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte an—
gesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disciplin
der competenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden
des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu
competenten Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber einen Revers zu unterzeichnen, in
welchem sie sich in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung verpflichten, den
Gesetzen des Staatsgebietes, innerhalb dessen sie stationirt sind, und den allgemeinen
Verordnungen der betreffenden competenten Landesbehörden genau und pünktlich nach-
zukommen. Diese Reverse werden der betreffenden Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation auf
Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel V.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Stationen oder Haltestellen,
wo es seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich erachtet wird, eine
geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten und in gutem Stande erhalten, nicht
minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizei-
beamten, mögen dieselben die Züge regelmäßig begleiten, oder die Bahn in besonderen
Aufträgen bereisen, unentgeltlich befördern lassen.
Auch wird die Königlich Sächsische Regierung in den Bahnhöfen, für welche solches
beansprucht werden wird, für Einrichtung eines zur Aufnahme ankommender oder ab-
gehender Fürstlicher Personen geeigneten Wartezimmers sorgen, sowie die zu steueramt-
lichen Zwecken erforderlichen Lokalitäten beschaffen.
Artikel V.I.
Die Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere Veränder-
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen freier Strecken
werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom Standpunkte der landes-
polizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Auphebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer Bahn-
strecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorialregierung beschlossen werden.