Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Haben die Betheiligten binnen der von der Baupolizeibehörde vorgeschriebenen Frist 
ihren Sachverständigen nicht ernannt, oder können sich die beiden erstgewählten Sach— 
verständigen über die Wahl des Dritten nicht einigen, so geht in jedem dieser Fälle das 
Wahlrecht in Städten mit Revidirter Städteordnung auf die Kreishauptmannschaft, in 
den übrigen Städten, den Landgemeinden und den selbstständigen Gutsbezirken auf die 
Bezirksamtshauptmannschaft über. 
133. Wenn sich die Sachverständigen über die Höhe der zu gewährenden Ent- 
schädigung nicht vereinigen können, ist der Durchschnitt aus allen drei Taxen zu ermitteln 
und darnach die Entschädigung festzustellen. 
Will sich der betheiligte Eigenthümer bei der auf diese Weise bestimmten Ent- 
schädigung nicht beruhigen, so tritt zwar die auf diesen Fall sich beziehende Vorschrift 
§ 31 der Verfassungsurkunde (Gesetzsammlung v. J. 1831 S. 248 flg.) ein, es wird 
dadurch jedoch die Ausführung der die Entschädigung veranlassenden Maßregel nicht 
behindert. 
134. Durch Abtretung, Vereinigung oder Umtausch von Baustellen 2c. werden 
die auf den betreffenden Grundstücken haftenden Lasten und Gerechtigkeiten, soweit nicht 
den Gesetzen nach eine anderweite Regulirung des Steuerverhältnisses zu erfolgen hat, 
nicht verändert, vielmehr gehen dieselben, ebenso wie die Hypotheken und anderen Real- 
verbindlichkeiten, welche auf der verlassenen Baustelle haften, auf die neue Baustelle über. 
Behält der Besitzer einer verlegten Baustelle außer derselben noch einen Theil der 
alten Baustelle, so bleibt auch dieser den Realberechtigten verhaftet. 
*135. Pfandgläubiger und andere entfernte Interessenten im Sinne § 167 des 
Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 (Gesetzsammlung S. 209) sind nicht berechtigt, 
der Abschätzung und Abtretung zu widersprechen oder diese Handlungen anzufechten. 
Dagegen steht es ihnen frei, sich wegen ihrer Rechte an die Entschädigungsgelder 
zu halten. Die Zahlung der letzteren hat solchenfalls an die betreffende Grund= und 
Hypothekenbehörde zu erfolgen, der es sodann obliegt, die Rechte der gedachten Inter- 
essenten wahrzunehmen und zu diesem Zwecke die Auszahlung solcher Gelder mit Fest- 
setzung einer Frist von mindestens sechs Wochen und unter der Verwarnung, daß Still- 
schweigen während dieser Frist als Verzicht auf Befriedigung von den Entschädigungs- 
geldern und auf deren Sicherstellung durch Deposition gelte, nicht nur durch die Leipziger 
Zeitung und das betreffende Amtsblatt, sondern auch mittelst eines an diejenigen In- 
teressenten zu richtenden Patents zur Geltendmachung jener Rechte bekannt zu machen, 
in Ansehung deren die Insinuation des Patents ohne besondere Schwierigkeiten statt- 
1886. 39
	        
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