Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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19.  Mai  1891  (Gesetz  Samml.  S.  97)  werden  auch  auf  das  Gebiet  der  Lenne
und  ihrer  Nebenflüsse  ausgedehnt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Dezember  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.

 

 

 

(Nr.  9502.)  Vertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Staatsregierung,  betreffend  den  Austritt  des  Gutsbezirkes
Braunshain  im  Königreiche  Preußen  aus  der  Königlich  Preußischen  Parochie
Hohenkirchen-Wernsdorf  und  aus  der  Königlich  Preußischen  Schulgemeinde
Wernsdorf-Tanna)  sowie  dessen  Aufnahme  in  den  Kirchen  und  Schulverband
  Lumpzig  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg.  Vom  31.  Mai  1891.

ur  Ausführung  der  von  dem  Rittergutsbesitzer  Ernst  Scholber  auf  Braunshain
  beantragten  Auspfarrung  und  Ausschulung  seines  im  Königlich  Preußischen
Kreise  Zeitz  belegenen,  einen  selbstständigen  Hutsbezu-  bildenden  Rittergutes
Braunshain  (nach  Sachsen-Alenburgischem  Sprachgebrauche  Kleinbraunshain
genannt)  aus  der  Parochie  Hohenkirchen-Wernsdorf  und  der  Schulgemeinde
Wernsdorf-Tanna  in  demselben  Kreise  und  dessen  Aufnahme  in  den  Kirchenund
  Schulverband  Lumpzig  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  ist  durch  die
von  beiden  Hohen  Staatsregierungen  hierzu  beauftragten  Kommissare,  nämlich:

von  Königlich  Preußischer  Seite
den  Königlichen  Landrath  Friedrich  Winckler  in  Zeitz
und
von  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischer  Seite
den  Herzoglichen  Landrath  Dr.  jur.  Kurt  Stöhr  in  Altenburg,

auf  Grund  der  von  dem  Königlich  Preußischen  Landrathe  des  Kreises  Zeitz  am
21.  November  1889  zu  Wernsdorf  mit  dem  Antragsteller,  mit  dem  Patrone
und  dem  Pfarrer  der  Parochie  Hohenkirchen-Wernsdorf,  mit  dem  Gemeindekirchenrathe
  und  der  Gemeindevertretung  der  zu  dieser  Parochie  gehörigen  Filialkirchengemeinde
  Wernsdorf  und  mit  den  Mitgliedern  der  Schulgemeinde  Wernsdorf-Tanna
  aufgenommenen  Verhandlung,  in  welcher  auch  die  von  dem  Antragsleller
  der  Kirchen=  und  Schulgemeinde  zu  gewährenden  Entschädigungen  festgesetzt