Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Muster O zu 837. 
Nachweilung 
der von der Gemeidee Antshauptmannschaft 
Bezirk des ten Bataillons ten Landwehr-Regiments Nr. 
an einberufene Dienstpflichtige vorschußweise gezahlten Marschgebührnisse. 
  
Stationsort der Landwehr - Kompagnie ist 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5. 6. 7. 8. 9. .. . 12. 
Entfernung Sind Quittungs k 
Ge- Zu uittungsvermer 
Der Einberufenen Gestellungs- ach de nach . 
Nr· inberufene stellungs- t 8 Land- Schienen- Toe zahlen des 
or art « 
Namen Charge Wohnort tag Wege Tage. „ Empfängers 
A. Auf Grund der Marschgelder-Tabellen. 
9 
18 . 
A. Rekrut B. 2/7 0. (Nubriken 7, 8 und d 1 4. 
D. Reservist E. 12.)7 F. iae), 2 — fit Handzeichen des 10. 
6&. Dereil. Fr. . 15./7 J. « 1---—9ez.Gs. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
B. Auf Grund der Vermerke der Landwehr-Bezirks-Kommandos in den Gestellungsordres ec. 
1. L. Res.Uffz. M. 15)79. 13 410 2 
K Eisenbahn-Fahrgebühr 
Summe 13 ½ 
3 —4 
6 15 gez. L. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Daß obige Summe von geschrieben: Dreizehn Mark 15 Pf. an die genannten Mannschaften wirklich 
gezahlt worden ist, und daß dieselben durch Namensunterschrift, bezw. als des Schreibens unkundig durch 
Unterkreuzung eigenhändig quittirt haben, wird hierdurch bescheinigt. 
N . „den ten 18 
(Unterschrift des Gemeindevorstandes oder Steuerempfängers.) 
Anmerkung: Ist der Urlaubspaß oder die Gestellungsordre nicht von dem Landwehr-Bezirkskommando, in dessen 
Bezirk die Gemeinde liegt, sondern von einem andern Landwehr -Bezirkskommando ausgestellt, so hat die Ge- 
meindebehörde bezw. der Steuerempfänger den aus dem Urlaubspaß rc. zu ersehenden Stationsort dieses 
Bezirks-Kommandos unter dem Datum des Gestellungstags — s. oben unter B. 1. — anzugeben.
	        
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