Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 28. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Secundär-Eisenbahn 
Schönberg-Schleiz betreffend; 
vom 13. Juni 1887. 
Des Finanz-Ministerium hat im Einverständniß mit der Fürstlich Reußischen j. L. 
Landesregierung beschlossen, die von Schönberg (Station der Staatseisenbahnlinie Plauen- 
Hob) nach Schleiz erbaute normalspurige Secundäreisenbahn 
am 20. Juni laufenden Jahres 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. 
Die Leitung des Betriebes der gedachten Staatseisenbahnlinie erfolgt durch die 
Generaldirection der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne veröffentlichen 
wird; derselben verbleibt auch die Erledigung der auf Bauangelegenheiten und die Regelung 
der auf Besitzverhältnisse sich beziehenden Geschäfte im Bereiche der genannten Staats- 
eisenbahnlinie. # 
Dresden, am 13. Juni 1887. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
Nr. 29. Verordnung, 
betreffend die den Ortsbehörden nach den Bestimmungen der Dienstvorschrift 
über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst, sowie bei Entlassungen 
zufallenden Verpflichtungen; 
vom 17. Juni 1887. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs tritt an Stelle des in 
der Verordnung vom 23. August 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 261) erwähnten Reglements 
über die Verpflegung der Rekruten, Reservisten, Invaliden und Landwehrmänner bei 
Einziehungen resp. Entlassungen vom 5. October 1854 die mittelst Allerhöchster 
Kabinets-Ordre Sr. Majestät des Kaisers vom 22. Februar dieses Jahres genehmigte
	        
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