Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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III. Abschnitt. 
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch 
das Zollgebiet durchgeführt werden. 
8 16. 
Den zur Durchführung durch das Zollgebiet bestimmten Poststücken ist von dem Ab— 
sender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im § 1 beizufügen. 
Die Poststücke werden beim Eingang in das Zollgebiet zollamtlich ebenso behandelt, 
wie solches im § 5 rücksichtlich der im Zollgebiet verbleibenden Poststücke vorgeschrieben 
ist. Beim Ausgang werden den abfertigenden Zollbeamten sämmtliche Inhaltserklärungen 
beziehungsweise Revisionsnoten und auf Verlangen die Postkarten oder die Begleitbriefe 
zur Vergleichung mit den ausgehenden Poststücken vorgelegt. 
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Kursen, auf welchen die Durchführ- 
ung der Poststücke durch das Zollgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß erfolgen 
kann, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel erfolgt, 
die desfallsige Vorschrift des § 5 in Anwendung zu bringen oder auch statt des Gesammt- 
verschlusses amtliche Begleitung eintreten zu lassen. 
IV. Abschnitt. 
Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zoll- 
gebiets durch das Zollausland nach einem anderen Orte 
des Zollgebiets gehen. 
16. 
Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von zollinländischen Postanstalten aus 
Orten des Zollgebiets durch das Zollausland nach Orten des Zollgebiets befördert werden 
sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltserklärungen nicht. Die zum Durchgang durch 
das Zollausland bestimmten Poststücke werden von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen 
Gesammtverschluß oder, soweit dies nicht ausführbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und 
es wird, daß und wie dies geschehen, auf den Postkarten bescheinigt. Beim Wieder- 
eingang prüft die Eingangszollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worauf 
die Gegenstände in den freien Verkehr gesetzt werden. An Stelle des Verschlusses kann 
auch amtliche Begleitung treten. 
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland 
berührenden Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschlusse oder von der amtlichen 
Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangszollstelle hat in diesem Falle durch 
1888. 61
	        
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