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& 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mirt Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 1.Bei dem Baue der gedachten Eifenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Öschatz,
Zschöllau,
Terpisz,
Mannschatz,
Schmorkau,
Schönnewitz,
Zaußwitz,
Kleinrügeln und
Strehla
betroffen.
Dresden, den 20. Mai 1891.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Löhr.
Nr. 20. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnbofs
in Markranstädt bertreffend
vom 29. Mai 1891.
Im Interesse des öffentlichen Verkehrs, sowie aus betrieblichen Gründen macht sich eine
Erweiterung des Bahnhofs in Markranstädt an der Leipzig-Weißenfelser Eisenbahn
nothwendig.
Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofs in Markranstädt in Anwendung zu bringen.