Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

— 28 — 
& 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mirt Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 1.Bei dem Baue der gedachten Eifenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren von 
Öschatz, 
Zschöllau, 
Terpisz, 
Mannschatz, 
Schmorkau, 
Schönnewitz, 
Zaußwitz, 
Kleinrügeln und 
Strehla 
betroffen. 
Dresden, den 20. Mai 1891. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Löhr. 
  
Nr. 20. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnbofs 
in Markranstädt bertreffend 
vom 29. Mai 1891. 
Im Interesse des öffentlichen Verkehrs, sowie aus betrieblichen Gründen macht sich eine 
Erweiterung des Bahnhofs in Markranstädt an der Leipzig-Weißenfelser Eisenbahn 
nothwendig. 
Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch 
verordnet wie folgt: 
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung des Bahnhofs in Markranstädt in Anwendung zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.