Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

—  236  —

84
Die  Verordnung  tritt  am  19.  März  1917  in  Kraft.  Der  Reichskanzler
bestimmt  den  Tag  des  Außerkrafttretens.
Berlin,  den  17.  März  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

(Nr.  5763)  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Herstellungs-  und  Vertriebsgesellschaften
in  der  Schuhindustrie.  Vom  17.  März  1917.

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  &  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Artikel  I

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Hersteller  von  Schuhwaren  jeder
Art,  soweit  sie  bereits  vor  dem  1.  August  1914  Schuhwaren  hergestellt  hoben,
auch  ohne  ihre  Zustimmung  zu  Gesellschaften  zu  vereinigen,  denen  die  Regelung
der  Herstellung  und  der  Absatz  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Rohstoffe  und
der  volkswirtschaftlichen  Bedürfnisse  obliegt.  Unter  besonderen  Verhältnissen  kann
der  Reichskanzler  auf  Antrag  der  Landeszentralbehörden  anordnen,  daß  auch  ein
Betrieb,  der  erst  nach  dem  1.  August  1914  mit  der  Herstellung  von  Schuhwaren
  begonnen  hat,  in  eine  Gesellschaft  ausgenommen  wird.

Dieser  Vorschrift  unterliegen  nicht

I.  Betriebe  der  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung,

2.  Betriebe,  in  denen  Schuhwaren  nur  handwerksmäßig  hergestellt  werden.

Schuhwaren  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  nicht  Schäfte  sowie  Hohschuhe,
  die  ganz  aus  Holz  oder  aus  Holz  in  Verbindung  mit  einer  Spange  ven
höchstens  2  Zentimeter  Breite  oder  einem  Kissen  hergestellt  sind.

Artikel  II

Für  die  auf  Grund  des  Artikel  J  errichteten  Gesellschaften  gelten  folgende
Bestimmungen:

81
Die  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaften  und  der  Gesellschafter  werden,
soweit  sie  nicht  in  dieser  Verordnung  geregelt  sind,  durch  die  Satzung  bestimmt.