Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Ver— 
vielfältigung 
von 
Telegrammen. 
Iy Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Tele- 
graphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme 
an eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüg- 
lichen Anträge sind schriftlich zu stellen. 
" Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch 
ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des 
Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt, und sich am ur- 
sprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der Reichs-Telegraphenverwaltung 
bz. der Staats-Telegraphenverwaltung Bayerns oder Württembergs befinden. 
16. 
1 Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in 
einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Tele- 
graphenanstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach ver- 
schiedenen Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch 
Post, Eilboten oder Estafette. 
u Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Umständen 
vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. 8 6 un) nieder- 
schreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Telegramm, 
welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Aufschrift 
voransteht. 
im Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, 
so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es 
sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch 
den vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Auf- 
schriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
IVy Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, 
wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungs- 
gebühr werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede 
weitere Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese 
Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um 
je 40 Pfennig. In der Berechnung der Vervielfältigungsgebühr erscheint die Gesammt- 
zahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift, und zwar wird die 
Gebühr für jede Abschrift besonders festgestellt.
	        
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