— 156 —
und soll dem Prüfling noch besonders Gelegenheit bieten, nachzuweisen, daß er mit den
Vorschriften für den in § 3 unter c bezeichneten Geschäftskreis vollständig vertraut ist.
#5. Der vorbemerkten Prüfung gleichzuachten ist der Nachweis der erfolgreichen
Ablegung der durch die Verordnung, die Beförderung und Prüfung der Expedienten und
Büreauassistenten bei der Verwaltung der direkten Steuern betreffend, vom 5. No-
vember 1891 (G.= u. V.-Bl. S. 103) eingeführten Assistentenprüfung oder einer dieser
gleichstehenden Prüfung.
6. Als Sekretäre sowie als obere Expeditionsbeamte werden nur solche Personen
angestellt, welche
A. 1. entweder
a) die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestan-
den, sowie
xb) längere Zeit als Büreauassistenten bei einer Geschäftsabtheilung der Staats-
schuldenverwaltung gearbeitet haben,
2. oder
den in 8 1 aufgestellten Erfordernissen entsprechen und nach bestandener
Assistentenprüfung mindestens fünf Jahre lang bei einer Geschäftsabtheilung
der Staatsschuldenverwaltung gearbeitet,
und
B. sich der durch die Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei und den
übrigen Dependenzen des Königlichen Finanz-Ministeriums angestellte Büreau—
personal vorgeschriebenen Sekretärprüfung mit Erfolg unterzogen haben.
8 7. Der vorbemerkten Prüfung gleichzuachten ist der Nachweis der erfolgreichen
Ablegung der durch die Verordnung vom 5. November 1891 — zu vergl. § 5 —
eingeführten oder einer dieser gleichstehenden anderen Sekretärprüfung.
88. Die Bestimmungen in § 1 unter 1 und 2 und § 6 unter Au leiden auf
Militärauwärter keine Anwendung.
(19. Gesuche um Zulassung zu den in § 1 unter 3 und in §#6 unter B bezeichneten
Prüfungen sind bei dem Vorsitzenden des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden anzubringen und werden von diesem, dafern er ihnen stattzugeben beschließt,
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission übermittelt.
* 10. Im übrigen gelten für die in §§ 2 bis 4 geordnete Assistentenprüfung die
Vorschriften in § 9, § 10 Absatz 1, 3, 4 und § 11 Absatz 1 der Verordnung vom
5. November 1891 — zu vergl. 55 —.