Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Eine Wiederholung der Sekretärprüfung findet nicht statt, außer wenn der Land— 
tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden bei dem Vorhandensein besonderer 
Umstände eine solche zulassen sollte. 
11. Ausnahmen von dieser Prüfungsordnung während einer angemessenen Ueber- 
gangszeit im allgemeinen, sowie hinsichtlich der Vorbildungserfordernisse auch nach der 
Uebergangszeit werden vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden 
zugelassen werden. 
12. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1893 in Kraft. 
Dresden, den 9. Juni 1893. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Degner. Dr. Haberkorn. von Trützschler. von Bodenhausen. 
G. Uhlemann. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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