Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 28. Bekanntmachung, 
die Einführung der Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 18. März 1900 
betreffend: 
vom 26. März 1900. 
Gaa des Allerhöchsten Beschlusses vom 18. März 1900 wird bestimmt: 
1. Die Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 18. März 1900 tritt 
für den Bezirk des Xll. (1. K. S.) Armeekorps mit dem 1. April 1900, 
für den Bezirk des XIX. (2. K. S.) Armeekorps mit dem 1. April 1901 
in Kraft. 
2. Soweit während des Einführungsjahres im Falle einer Mobilmachung vor 
völliger Durchführung der Vormusterung die Aushebung noch nach den Bestimmungen 
des Pferde-Aushebungs-Reglements (Neudruck) vom 23. März 1899 erfolgen muß, 
haben die Generalkommandos im Einvernehmen mit den Kreishauptleuten die erforder- 
lichen Anordnungen zu treffen. 
Dresden, den 26. März 1900. 
Die Ministerien des Innern und des Krieges. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. 
Nr. 29. Verordnung, 6 
die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend; 
vom 31. März 1900. 
D.- Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, das durch Verordnung vom 
1 6. November 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 165) ausgesprochene Verbot der öffentlichen 
Ankündigung von Geheimmitteln gegen Thierkrankheiten auch auf die Geheimmittel 
gegen Pflanze nkrankheiten auszudehnen. 
Es wird daher hiermit die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche zur 
Verhütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten zu dienen bestimmt sind, untersagt. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemein gesetzliche Vorschriften andere 
Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 / oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
Dresden, am 31. März 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Mebsch. Gläsel. 
Oruck und Verlag der Königl. Hosbuchdruckerei von C. C. Mrinhold * Sshne, Dresden. 
  
 
	        
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