Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Ir Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne 
Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
s. 14. 
1 Briefe und Packete können unter Werthangabe befördert werden. Bei Sendungen mit 
Werthangabe ist weder die Einschreibung (§. 13) noch die Beifügung von ZJustellungsurkunden (§. 25) 
oder die Beförderung als dringende Packete (§F. 24) zulässig. Wegen der Verpackung und des Ver- 
schlusses der Sendungen mit Werthangabe siehe §§. 15 bis 17. 
11. Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, in Jahlen 
ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der an- 
gegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
zI11 Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere zur 
Jeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähn- 
lichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussichtlich erforderlich wäre, um eine neue rechts- 
gültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen) welche sich 
der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht 
die Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. 
Aus einer zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der 
Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden 
daher nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, wenn außer dem Nachnahmebetrage noch 
ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
g. 15. 
1 Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit 
Werthangabe muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfanges der Sendung und der Be- 
schaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
I. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder 
Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 
3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
I Schwerere Gegenstände müssen) sofern nicht der Inhalt und der Umfang eine festere Ver- 
packung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapiere verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung oder 
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren, müssen nach Maßgabe ihres Werthes, 
Umfanges und Gewichts genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach 
Umständen mit Leinen überzogenen Kisten rc. verpackt sein. 
1900. 16 
Sendungen 
mit 
Werthangabe. 
Verpackung 
der 
gewöhnlichen 
und einzu- 
schreibenden 
Packete sowie 
der Sendungen 
mit 
Werthangabe.
	        
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