Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Erstattung von 
Personengeld. 
Verhalten der 
Reisenden bei 
der Abreise. 
Plätze der 
Reisenden. 
— 160 — 
g. 55. 
!1 Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden 
eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personen- 
geld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die 
Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Ouittung mit dem Betrage 
des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke. 
g. 56. 
Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den 
Wagen besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Abgangszeit zur Abreise bereit 
halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen 
haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personen— 
geldes verlustig gehen. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf 
welche der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber Bestimmung 
getroffen hat. 
8. 57. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen. 
u. In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die Eckplätze der 
Vorderbank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittel- 
plätze besetzt. 
im Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im Hauptwagen 
und in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, wie frei werden. 
1V Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom 
Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. 
V Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für diesen bereits 
eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Beiwagenstationen belegenen Orte be- 
nutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis 
zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen auf- 
genommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser 
bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
Vunl Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze 
entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, 
der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung haben sich die Reisenden) vorbehaltlich der Be- 
schwerde, zu unterwerfen.
	        
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