Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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In dem Beschlusse sind das Grundstück, der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufs- 
preis zu bezeichnen. 
Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. 
16. Durch den Uebereignungsbeschluß wird der Vorkaufsberechtigte Eigenthümer 
des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben 
wird. 
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf die sich das Vorkaufs- 
recht erstreckt, soweit ihre Beschlagnahme noch wirksam ist. Weitergehende Ansprüche des 
Vorkaufsberechtigten bleiben unberührt; er kann aber ihretwegen weder die Bezahlung 
des Vorkaufspreises verweigern, noch von der Ausübung des Vorkaufsrechts zurücktreten. 
&17. Mit dem Uebereignungsbeschluß erlöschen die Rechte am Grundstücke, die 
dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam sind. 
Die Rechte am Grundstücke, die dem Vorkaufsberechtigten gegenüber wirksam sind, 
bleiben bestehen, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berück- 
sichtigt worden sind. Den Anspruch des Gläubigers hat der Vorkaufsberechtigte, soweit 
er ihm gegenüber wirksam ist, baar zu bezahlen. 
Dadurch, daß der Vorkaufsberechtigte nicht Zahlung leistet, geht er des durch den 
Uebereignungsbeschluß erworbenen Rechtes nicht verlustig. 
. Dem Vorkaufsberechtigten gegenüber sind die Rechte am Grundstücke wirksam, 
die den Vorrang vor dem Vorkaufsrechte haben. 
Die nachstehenden Rechte am Grundstücke sind dem Vorkaufsberechtigten gegenüber 
insoweit wirksam, als sie durch den eingetragenen Vorkaufspreis gedeckt werden. 
§ 19. Den Rechten am Grundstücke, die den Vorrang vor dem Vorkauferechte 
haben, stehen diejenigen Rechte am Grundstücke gleich, die vor dem 1. Januar 1900 
mit Zustimmung des Vorkaufsberechtigten entstanden sind. 
*20. Die Vorschriften der §§ 49 bis 53, 55, des § 56 Satz 1 und 2, der 
§8 58, 74, 76, 78 bis 80, 83, 84, 86 bis 88, 95 bis 104 des Reichsgesetzes finden 
entsprechende Anwendung. An die Stelle der im § 51 des Reichsgesetzes bestimmten 
Frist von drei Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten. 
#21. Auf die Wirkung des Uebereignungsbeschlusses und auf das Verfahren nach 
dem Uebereignungsbeschlusse finden, soweit sich nicht aus den §§ 16, 17 etwas Anderes 
ergiebt, die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Wirkung des Zuschlags und über 
das Verfahren nach dem Zuschlag entsprechende Anwendung.
	        
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