Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 154. Widersprüche, welche lediglich auf Privatrecht beruhen, sind zur Ausführung 
auf den Rechtsweg zu verweisen. Doch kann die Baupolizeibehörde, wenn der Wider— 
sprechende sein behauptetes Recht glaubhaft macht und ein berechtigtes dringendes Interesse 
an der vorläufigen Unterlassung des Baues nachweist, die Baugenehmigung oder den 
Baubeginn, nach Befinden gegen Sicherheitsleistung, bis zum Austrage der Sache im 
Rechtswege beanstanden. 
155. Die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Ver- 
änderung von Kirchen oder anderen Gebäuden, welche zu gottesdienstlichen Zwecken dienen 
sollen, darf, soweit es sich um Baulichkeiten der evangelisch-lutherischen Landeskirche 
handelt, nicht ohne Einverständniß der zuständigen kirchlichen Behörde, bei anderen 
Religionsgemeinschaften nicht ohne Zustimmung des Ministeriums des Kultus und des 
öffentlichen Unterrichts ertheilt werden. 
Zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung von öffentlichen Volksschulen bedarf 
es der Zustimmung der Bezirksschulinspektion. 
156. Die Baugenehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung von 
Gebäuden, welche als Schankstätten, Gastwirthschaften, Tanzsäle, Privatkrankenhäuser, 
Theater und andere gewerbliche Anlagen dienen sollen, kann von dem Nachweise abhängig 
gemacht werden, daß die erforderliche behördliche Genehmigung zur Inbetriebnahme dieser 
Anlagen ertheilt oder in Auesicht gestellt worden ist. 
157. Die baupolizeiliche Genehmigung zur Anlegung von Straßen oder Erricht- 
ung von Gebäuden kann, so lange mit deren Ausführung noch nicht begonnen worden 
ist, von der Baupolizeibehörde ausnahmsweise wieder zurückgezogen werden, wenn dies 
durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls geboten erscheint. 
Im übrigen verlieren Baugenehmigungen ihre Gultigkeit, wenn der Bau nicht inner- 
halb zwei Jahren begonnen wird oder nach dieser Zeit länger als ein Jahr unvollendet 
liegen bleibt. 
158. Die Baupolizeibehörde und wenn diese nicht zugleich die Ortsbehörde ist, 
auch die letztere unter Aussicht der ersteren haben darüber zu wachen, daß kein Bau ohne 
die erforderliche Genehmigung begonnen und jeder Bau unter Beobachtung der allgemeinen 
und ortsgesetzlichen Bestimmungen sowie in Gemäßheit der genehmigten Baupläne und 
der dabei etwa vorgeschriebenen besonderen Bedingungen ausgeführt wird. 
Durch Ortsgesetz oder örtliche Polizeiverordnung sind Vorschriften über die Ein- 
richtung dieser Ueberwachung zu treffen. Insbesondere können Zwischenbesichtigungen, 
welche sich an bestimmte Abschnitte der Bauherstellung anschließen, angeordnet werden. 
*159. Die Weiterführung eines ohne die erforderliche Genehmigung oder unter 
Abweichung von dem genehmigten Bauplane oder den gestellten Bedingungen begonnenen
	        
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