Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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f 96. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den 
Ansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht der Instanz gebührenfrei. 
Die Entscheidung kann von dem Gerichte, das sie getroffen hat, sowie in der höheren 
Instanz von dem Oberverwaltungsgerichte von Amtswegen abgeändert werden. 
Der Zahlungspflichtige kann nur innerhalb eines Jahres von der Abforderung der 
Kosten an Erinnerungen erheben. 
Gegen die Entscheidung der Kreishauptmannschaft ist Beschwerde zulässig. 
IX. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
& 97. Während der ersten zwei Jahre, nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, 
kann der vierte Theil der Räthe des Oberverwaltungsgerichtes seine Stellen als Neben- 
amt bekleiden. 
Diese Mitglieder des Oberverwaltungsgerichtes werden nicht auf Lebenszeit ernannt, 
auch gelten für sie nur in dieser ihrer Eigenschaft die Vorschriften der §§ 7 bis 9. 
§98. Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Vorschriften treten außer 
Kraft, soweit nicht der § 103 für die Uebergangszeit etwas Anderes bestimmt. 
Insbesondere werden aufgehoben: 
1. von dem Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 
(G.= u. V.-Bl. S. 163) die Schlußworte des § 267: „in letzter Instanz, und 
gegen eine solche Entscheidung findet dann nur Beschwerde bei dem Ministerium 
des Innern statt“; 
2. von dem Gesetz über die Berichtigung von Wasserläufen und die Ausführung von 
Entwässerungsanlagen vom 15. August 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 483) in § 39 
Absatz 2 die Worte: „und gegen die Entscheidungen der letzteren ein weiterer 
einmaliger Rekurs an das Ministerium des Innern“; 
3. von dem Gesetze vom 21. April 1873 über die Organisation der Behörden der 
inneren Verwaltung (G.= u. V.-Bl. S. 275): 
aà) die Ziffer 4 des § 6 Aksatz 2, 
b) die Ziffer 1 des § 11, 
0) die Ziffer 2 des § 23 unter 
d) die Ziffer 2 des § 27; 
4, der § 9 der Verordnung vom 6. Juni 1871 zur Ausführung des Bundesgesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 82). 
Das Gesetz unter D vom 30. Januar 1835 über das Verfahren in Administrativ- 
justizsachen (G.= u. V.-Bl. S. 88) sowie die Abänderungsgesetze dazu vom 5. Januar 
1870 (G.= u. V.-Bl. S. 1) und vom 28. Juni 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 102) verlieren
	        
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