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für den Geschäftskreis des Ministeriums des Innern überhaupt, im übrigen insoweit, als
sie durch das gegenwärtige Gesetz ersetzt werden, ihre Geltung.
&99. 1. Gestrichen werden in dem Allgemeinen Berggesetze vom 16. Juni 1868
(G.= u. V.-Bl. I S. 353):
a) der dritte Absatz des § 134,
b) in dem zweiten Absatze des § 135 die Worte: „und in dritter Instanz an das
Ministerium des Innern“.
2. In dem Organisationsgesetze vom 21. April 1873 treten die folgenden Be-
stimmungen an die Stelle
a) der beiden ersten Absätze des § 312
„Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der Verwaltungs-
behörden in erster Instanz steht, soweit nicht der Einspruch, die Klage oder die
Anfechtungsklage dagegen zulässig ist, den Betheiligten das Recht des Rekurses
an die nächst vorgesetzte Behörde zu.“
b) des § 32:
„Gegen Entscheidungen, die in zweiter Instanz von der Amtshauptmann-
schaft oder von der Kreishauptmannschaft, sei es allein oder unter Mitwirkung
des Bezirks= oder Kreisausschusses, ertheilt werden, giebt es nur dann einen
weiteren Rekurs, wenn durch besondere Gesetzesvorschriften für bestimmte An-
gelegenheiten drei Instanzen geordnet sind. Auch für Fälle dieser Art gilt die
Bestimmung in § 31 Absatz 2.“
100. In der Ueberschrift des Gesetzes vom 3. März 1879, betreffend die Ent-
scheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungs-
behörden (G.= u. V.-Bl. S. 65), werden hinter: „Verwaltungsbehörden“ die Worte:
„oder Verwaltungsgerichten“ eingefügt.
Die vier ersten Absätze des § 1 erhalten die nachstehende Fassung:
„Die Behörde für Entscheidungen über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den
Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten (Kompetenz-
gerichtshof) besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs dem Oberlandesgerichte
angehören müssen. Die anderen fünf Mitglieder sind aus den Ministerialräthen
der Verwaltungsministerien oder den Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichtes
zu entnehmen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder werden
von dem König ernannt.
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