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18.Die Anstalt kann die Darlehnsforderung nicht kündigen, außer in den Fällen Kündigung.
§§ 27, 28, 30 und 74 der Satzungen, in welchen mindestens eine sechsmonatliche
Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Die Eigenthümer der zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücke sind jederzeit
berechtigt zu kündigen und können Rückzahlungen sofort nach der Kündigung bewirken,
— vorbehältlich der betreffs der Ausgleichung in der Geschäftsordnung enthaltenen
Bestimmungen.
8 19. Röückzahlungen erfolgen, gleichviel ob sie durch Kündigung oder Zwangs= Rückzahlung.
versteigerung veranlaßt sind, stets in Pfandbriefen derjenigen Serie der Anstalt, welche
die Schuld umfaßt (siehe Ausnahme § 73) und sind auf Verlangen des Vorstandes auch
in dem nämlichen Verhältnisse der Pfandbriefsabschnitte zu bewirken, in welchem das
Darlehn ausgezahlt, oder welches bei Ausfertigung der Pfandbriefe der ganzen betreffenden
Serie beobachtet worden ist.
Die Anrechnung der Pfandbriefe geschieht hierbei nach dem Nennwerthe.
Den Pfandbriefen müssen die betreffenden Zinsleisten und Zinsscheine beigelegt sein.
*20. Außerordentliche nach Maßgabe von § 19 geleistete Kapitalrückzahlungen, Fortsetzung.
durch welche die Schuld gänzlich oder theilweise getilgt wird, haben in entsprechender
Weise den Verlust der Ansprüche an den Reservefonds zur Folge.
Die Ertheilung einer zum Nachweis einer Kapitalrückzahlung geeigneten Quittung
kann so lange versagt werden, bis der Eigenthümer des belasteten Grundstückes den ihm
vom Vorstande berechneten Antheil zu den noch nicht gedeckten Kosten der die betreffende
Schuld umfassenden Serie erlegt hat.
Die Vorschrift in Absatz 2 findet entsprechende Anwendung auf Theilrückzahlungen.
Der Antheil an den Kosten wird diesfalls nach Verhältniß der geleisteten Theilzahlung
berechnet.
#21. Durch die Amortisation erlischt mit Ausnahme des Falles des § 23, I die Erlsschung der
Forderung erst dann, wenn der ganze Betrag der letzteren durch sie getilgt ist. i--
Amortisation.
§22. Dem jeweiligen Eigenthümer eines zu Gunsten der Anstalt belasteten Grund= Uebertritt.
stücks steht es jederzeit frei, mit dem Nennbetrage seiner Schuld aus der Serie, in welcher
er bisher gestanden hat, aus und in die laufende Serie überzutreten.
Der Uebertritt hat den Verlust des Anspruches an den Reservefonds der Serie,
welcher die Schuld bis zum Uebertritt angehört hat, zur Folge.
Im übrigen wird das zwischen der Anstalt und dem Uebertretenden bestehende
Schuldverhältniß nicht verändert.