— 796 —
der mit Beschlag belegte Theil zur Berichtigung von Schuldzinsen dient, ist die Geltend-
machung dieses Verhältnisses dem Beitragspflichtigen zu überlassen.
8 16.
Einschätzung der juristischen Personen im allgemeinen.
Grundsätzlich sind, abgesehen von den in § 6 Ziffer 2, 9, 10 und 11 des Gesetzes
geordneten Befreiungen, alle juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögens-
erwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, einschließlich der Konsum-
vereine aller Art, der Einkommensteuer unterworfen. Ihre Einschätzung hat nach § 4
des Gesetzes zu erfolgen, und es sind dabei die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Vorschriften des § 4 nicht in Widerspruch
stehen, sondern im Gegentheile zu deren weiterer Ausführung zu dienen geeignet sind.
Ueber jeden Beitragspflichtigen der in § 4 des Gesetzes gedachten Art ist von der
Bezirkssteuereinnahme ein besonderes Aktenstück zu führen.
817.
Fortsetzung. Einschätzung der juristischen Personen nach § 4 unter a des Gesetzes.
Die nach § 4 unter a des Gesetzes zu beurtheilenden Personenvereine sind nur wegen
derjenigen unter ihre Mitglieder vertheilten Beträge steuerpflichtig, welche aus den Ueber-
schüssen entnommen sind. Ueberschüsse, die zunächst in Reserve gestellt, also dem ordentlichen
Reservefonds zugewiesen oder als sogenannte Spezialreserven behandelt worden sind,
kommen zur Versteuerung, wenn sie nachträglich unter die Mitglieder vertheilt werden.
Maßgebend für die Berechnung des der jeweiligen Einschätzung unterliegenden Betrags
sind die Summen, die im Durchschnitte der letzten drei Kalenderjahre vor der Aufstellung
der Hauslisten zur Vertheilung gekommen sind. Hat in einem der letzten drei Kalender-
jahre keine Vertheilung stattgefunden, so wird dieses Jahr bei der Durchschnittsberechnung
selbstverständlich mit Null in Ansatz gebracht. Ist dagegen der Aufstellung der Hauslisten
überhoupt erst ein einziges Kalenderjahr vorausgegangen, in dem eine Vertheilung statt-
gefunden hat, so bildet die in jenem Jahre vertheilte Summe den steuerpflichtigen Betrag.
Wenn endlich zwischen der Aufstellung der Hauslisten und dem Kalenderjahre, in dem
die erstmalige Vertheilung erfolgt ist, noch ein zweites Kalenderjahr in der Mitte liegt,
so ist die Besteuerung nach dem Durchschnitte der in den beiden Jahren vertheilten Ueber-
schüsse zu bewirken. Das ermittelte steuerpflichtige Einkommen ist ohne Rücksicht auf die
Art der Einkommensquellen, aus denen es herrührt, im Kataster in Gruppe d einzustellen.
Die in § 4 unter a des Gesetzes bezeichneten Personenvereine haben alljährlich ihre
Geschäftsberichte, Bilanzen oder Abschlüsse alsbald nach der Fertigstellung derselben der