Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bezirkssteuereinnahme zu übersenden oder müssen dieselben, wenn deren Einreichung nicht 
bereits früher erfolgt, ihrer Deklaration beifügen. 
Die Bezirkssteuereinnahme hat über jede derartige Gesellschaft eine Tabelle zu führen 
und in diese alljährlich den auf Grund des eingereichten Geschäftsberichts, der Bilanz 
oder des Abschlusses von ihr zu ermittelnden Betrag der in dem betreffenden Kalenderjahre 
vertheilten Ueberschüsse einzutragen, die Tabelle aber den auf die Gesellschaft bezüglichen 
Akten (vergl. 8 16) vorzuheften oder beizulegen. Aus der Tabelle ist der Einschätzungs- 
kommission ein Auszug, welcher die bei der vorzunehmenden Einschätzung in Betracht 
kommenden drei Kalenderjahre umfaßt, unter Beifügung der betreffenden Geschäfts- 
berichte 2c. zur Benutzung bei der Einschätzung mitzutheilen. Statt des Auszugs können 
die betreffenden Akten mitgetheilt werden. 
Die Einschätzung der nichtsächsischen Aktiengesellschaften, Bank= und Kreditinstitute, 
sowie Versicherungsanstalten, welche ihren Geschäftsbetrieb durch bestellte Agenten auf 
das Königreich Sachsen ausdehnen, hat stets auf Grund der über das dadurch erzielte 
Einkommen einzufordernden detaillirten Angaben zu erfolgen. Nur da, wo Deklarationen 
oder bestimmte Angaben durchaus nicht zu erlangen sind, ist dieses Einkommen, soweit 
nöthig, unter Mitwirkung von Sachverständigen schätzungsweise zu ermitteln. 
8 18. 
Fortsetzung. Einschätzung der juristischen Personen nach § 4 unter b des Gesetzes. 
Das steuerpflichtige Einkommen der nach § 4 unter b des Gesetzes zu beurtheilenden 
Beitragspflichtigen ist in diejenige Spalte des Katasters einzustellen, in welche die Quelle 
gehört, aus der es herrührt. Die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens hat nach 
den für die betreffende Quelle maßgebenden Grundsätzen zu erfolgen. Hierbei ist zu 
berücksichtigen, daß Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts 
aus ihren Grundstücken und Gebäuden insoweit, als dieselben unmittelbar öffentlichen 
Zwecken dienen, kein steuerpflichtiges Einkommen beziehen. 
Schuldzinsen kommen nach den allgemeinen Grundsätzen in Abzug. Politische 
Gemeinden dürfen auch die Schuldzinsen für die von den Schul= und Kirchengemeinden 
aufgenommenen Anleihen kürzen. Die nöthigen Unterlagen hierfür hat in Bezug auf 
diejenigen politischen Gemeinden, welche mit anderen zu einem Schulbezirke oder einer 
Parochie vereinigt sind, der Bezirkssteuerinspektor zu beschaffen und der Einschätzungs- 
kommission mitzutheilen. 
§ 19. 
Einschätzung der Ehefrauen und der Kinder unter elterlicher Gewalt. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß das Vermögen der Frau der Nutznießung des 
Mannes unterworfen sei, und das aus diesem Vermögen entspringende Einkommen dem
	        
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