Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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schätzung betreffender Fragen sein Rechtsmittel mit Aussicht auf ein günstiges Ergebniß 
weiter zu verfolgen. Solchenfalls ist es richtiger, wenn die Einschätzungskommission auf 
Anwendung von 8 56 Absatz 3 des Gesetzes verzichtet und ihrerseits abweisend ent— 
scheidet. 
839. 
Fortsetzung. Die Einschätzung nach dem Verbrauche in der Rechtsmittelinstanz. 
Die Einschätzungskommission ist berechtigt, bei Erörterung und Entscheidung der 
Reklamationen die Bestimmung in § 15 Ziffer 6 des Gesetzes nach Maßgabe der oben 
in §§ 23 flg. enthaltenen Vorschriften mit den daselbst gedachten Beschränkungen selbst 
in solchen Fällen zur Anwendung zu bringen, in denen sie von derselben bei der Ein- 
schätzung keinen Gebrauch gemacht hat. Solchenfalls hat sie zu erwägen, ob das ein- 
geschätzte Einkommen des Reklamanten den unter den obwaltenden Verhältnissen an- 
zunehmenden muthmaßlichen jährlichen Verbrauchsaufwand desselben übersteigt, und 
verneinenden Falls die Reklamation als unbegründet zurückzuweisen. 
Ebenso hat sie die Einschätzung nach dem Verbrauche in Erwägung zu ziehen, wenn 
eine Berufung hierauf ausdrücklich gerichtet worden ist (zu vergl. § 32 Absatz 4). 
Bestreitet ein Beitragspflichtiger, daß sein jährlicher Verbrauchsaufwand die von der 
Einschätzungskommission angenommene oder die von dem Bezirkssteuerinspektor in der 
Berufung bezeichnete Höhe wirklich erreiche, so kann er mit diesem Einwande nur gehört 
werden, wenn er seinen jährlichen Verbrauchsaufwand selbst beziffert und glaubhaft nach- 
weist, daß derselbe in dem zuletzt vorausgegangenen Kalenderjahre oder in dem von der 
Einwendung der Reklamation oder der Berufung ab zurückzurechnenden Zeitraume eines 
Jahres den von ihm angegebenen Betrag nicht überstiegen habe oder, falls er noch nicht 
so lange eine eigene Haushaltung hat, nach den von ihm seit dem Bestehen der letzteren 
gemachten Erfahrungen auf mehr als den von ihm angegebenen Betrag für das Jahr 
sich nicht veranschlagen lasse. Behauptet der Beitragspflichtige, daß bei ihm Umstände 
vorhanden sind, welche nach den obgedachten Bestimmungen die Anwendung der Ein- 
schätzung nach dem Verbrauche ganz ausschließen oder beschränken, so hat er deren Vor- 
handensein zu bescheinigen. 
§ 40. 
Entscheidung der Einschätzungskommission. 
Die Entscheidung auf eine Berufung darf niemals auf Herabsetzung, diejenige auf 
eine Reklamation niemals auf Erhöhung des angefochtenen Steuersatzes lauten. Treffen 
jedoch in einem Falle Berufung und Reklamation zusammen, so ist die Einschätzungs- 
kommission in der anderweiten Festsetzung des angefochtenen Steuersatzes nach oben oder 
nach unten in keiner Weise behindert.
	        
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