Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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§ 42. 
Zuständigkeit der Reklamationskommission nach § 56 Absatz 3 des Gesetzes. 
In den in § 56 Absatz 3 des Gesetzes gedachten Fällen geschieht die Vorlegung der 
Rechtsmittel an die Reklamationskommission ebenso wie die Benachrichtigung der Be- 
theiligten von dem hierauf bezüglichen Beschlusse der Einschätzungskommission durch den 
Bezirkssteuerinspektor. 
In Fällen dieser Art bleibt die Reklamationskommission für das weitere Verfahren 
und die Entscheidung auf das Rechtsmittel selbst dann zuständig, wenn sie zu der Ueber- 
zeugung kommt, daß die Entscheidung auch ohne Gebrauch der Bescheinigungsmittel, mit 
Rücksicht auf welche die Abgabe der Sache an sie erfolgt ist, ertheilt werden kann. 
8 43. 
Rechtsmittel gegen Nachschätzungen. 
Die Rechtsmittel gegen Nachschätzungen unterscheiden sich von den gegen die Ein— 
schätzung gerichteten Rechtsmitteln hauptsächlich dadurch, daß sie in erster Instanz nicht 
von der Einschätzungskommission, sondern von derjenigen Behörde erledigt werden, von 
welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen, beziehentlich eine seiten des Beitrags- 
pflichtigen beanspruchte Nachschätzung ganz oder theilweise verweigert worden ist. War 
diese Behörde die Bezirkssteuereinnahme, so steht dem Bezirkssieuerinspektor weder in 
erster, noch in zweiter Instanz das Rechtsmittel der Berufung zu. 
Ferner ergiebt sich aus dem Begriffe der Nachschätzung im Sinne von § 47 a des 
Gesetzes, daß hier auch in der Rechtsmittelinstanz die Bestimmungen über die Besteuer- 
ung des Verbrauchs nicht Platz greifen. 
Im übrigen leiden die vorstehenden Vorschriften über die Rechtsmittel gegen die 
Einschätzung mit Ausnahme derjenigen über den Vertrauensausschuß auf die Rechtsmittel 
gegen Nachschätzungen sinngemäße Anwendung. 
8 44. 
Rechtsmittel an die Reklamationskommission. 
Die Anbringung der in § 58 Absatz 1 des Gesetzes gedachten Reklamation an die 
Reklamationskommission hat schriftlich bei der Bezirkssteuereinnahme zu erfolgen. Die 
Bestimmungen in §§ 50 bis 52 und 54 des Gesetzes leiden auf derartige Reklamationen 
ebenfalls Anwendung. 
Ist eine solche Reklamation gegen die von der Einschätzungskommission ausgesprochene 
Berücksichtigung einer gegen die Einschätzung des Beitragspflichtigen eingewendeten Be- 
rufung gerichtet, und hatte der Reklamant nicht auch gegen seine Einschätzung innerhalb
	        
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