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§ 42.
Zuständigkeit der Reklamationskommission nach § 56 Absatz 3 des Gesetzes.
In den in § 56 Absatz 3 des Gesetzes gedachten Fällen geschieht die Vorlegung der
Rechtsmittel an die Reklamationskommission ebenso wie die Benachrichtigung der Be-
theiligten von dem hierauf bezüglichen Beschlusse der Einschätzungskommission durch den
Bezirkssteuerinspektor.
In Fällen dieser Art bleibt die Reklamationskommission für das weitere Verfahren
und die Entscheidung auf das Rechtsmittel selbst dann zuständig, wenn sie zu der Ueber-
zeugung kommt, daß die Entscheidung auch ohne Gebrauch der Bescheinigungsmittel, mit
Rücksicht auf welche die Abgabe der Sache an sie erfolgt ist, ertheilt werden kann.
8 43.
Rechtsmittel gegen Nachschätzungen.
Die Rechtsmittel gegen Nachschätzungen unterscheiden sich von den gegen die Ein—
schätzung gerichteten Rechtsmitteln hauptsächlich dadurch, daß sie in erster Instanz nicht
von der Einschätzungskommission, sondern von derjenigen Behörde erledigt werden, von
welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen, beziehentlich eine seiten des Beitrags-
pflichtigen beanspruchte Nachschätzung ganz oder theilweise verweigert worden ist. War
diese Behörde die Bezirkssteuereinnahme, so steht dem Bezirkssieuerinspektor weder in
erster, noch in zweiter Instanz das Rechtsmittel der Berufung zu.
Ferner ergiebt sich aus dem Begriffe der Nachschätzung im Sinne von § 47 a des
Gesetzes, daß hier auch in der Rechtsmittelinstanz die Bestimmungen über die Besteuer-
ung des Verbrauchs nicht Platz greifen.
Im übrigen leiden die vorstehenden Vorschriften über die Rechtsmittel gegen die
Einschätzung mit Ausnahme derjenigen über den Vertrauensausschuß auf die Rechtsmittel
gegen Nachschätzungen sinngemäße Anwendung.
8 44.
Rechtsmittel an die Reklamationskommission.
Die Anbringung der in § 58 Absatz 1 des Gesetzes gedachten Reklamation an die
Reklamationskommission hat schriftlich bei der Bezirkssteuereinnahme zu erfolgen. Die
Bestimmungen in §§ 50 bis 52 und 54 des Gesetzes leiden auf derartige Reklamationen
ebenfalls Anwendung.
Ist eine solche Reklamation gegen die von der Einschätzungskommission ausgesprochene
Berücksichtigung einer gegen die Einschätzung des Beitragspflichtigen eingewendeten Be-
rufung gerichtet, und hatte der Reklamant nicht auch gegen seine Einschätzung innerhalb