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gesetzt, daß Streitigkeiten, für welche durch die Unfallversicherungsgesetze das Verwalt—
ungsstreitverfahren vorgeschrieben oder zugelassen ist, auch insoweit dies nicht bereits in
§ 21 Ziffer 10 bestimmt ist, in dem für Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts (8 21)
vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden sind.
3.#Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossen-
schaftsvorstandes (§149 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, § 159 des Unfall-
versicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft) entscheidet, vorbehältlich der Be-
stimmungen der §§ 116, 124 Absatz 3 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes und der
§§ 124, 130 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft,
die Kreishauptmannschaft, in deren Bezirk der Sitz des betreffenden Betriebes
gelegen ist, für den Bereich des Bergbaues und der zugehörigen Aufbereitungsanstalten
die Kreishauptmannschaft Dresden.
&f# 4. Die untere Verwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht zugleich die Gemeinde-
behörde ist, von der ihr zugehenden Mittheilung des Genossenschafts-
vorstandes über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge (§ 87 des Ge-
werbeunfallversicherungsgesetzes, § 93 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und
Forstwirthschaft) die Gemeindebehörde des Wohnortes des Berechtigten oder, wenn der
letztere in einem selbständigen Gutsbezirke wohnt, den Gutsvorsteher in Kenntniß zu
setzen.
§. Die Vorschrift in § 3 der Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes
vom 5. Mai 1886 und des Landesgesetzes vom 22. März 1888 über die Unfall= und
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per-
sonen vom 23. Mai 1888 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes, welchen land= und sorst-
wirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch land= und forstwirthschaftliche,
sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durchschnittlich erzielen (§ 10 des Unfall-
versicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft) ist von der höheren Verwaltungs-
behörde im Dezember 1900 und alsdann von 5 zu 5 Jahren einer Revision zu unter-
ziehen. Das Ergebniß derselben ist dem Genossenschaftsvorstande zu eröffnen.
#6. Aufgehoben werden die Bestimmungen in
1. Ziffer 2 der Verordnung vom 19. Juli 1884, die Ausführung der Bestimmung
in § 109 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 betreffend
(G.= u. V.-Bl. S. 198),
2. Ziffer 5 der Verordnung vom 12. November 1887 zur Ausführung des Reichs-
gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen,
vom 11. Juli 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 154),