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Die Gemeindevorsteher 2c. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich
durch solche Personen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturm-
pflichtigen des betreffenden Ortes bekannt sind.
5. Zur Gestellung im Landsturmmusterungstermine sind verpflichtet alle unausgebildeten
Landsturmpflichtigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stell-
vertretenden Generalkommandos zunächst zur Musterung heranzuziehen sind
(Ziffer 1), mit Ausnahme
a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (§ 100,83); siehe auch Ziffer 10
vierter Absatz;
b) der vom Dienste im Heere und der Marine Ausgemusterten (§8 20, 10 und
100,4);
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel ꝛc. sind vom persönlichen Erscheinen
entbunden.
Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen
bezw. etwaige Militärpapiere sind mitzubringen.
6. Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§ 20, 11), Tauglichkeit (Ziffer 7) und
Abkömmlichkeit (Ziffer 9 und 10) entschieden.
Unwürdige (§ 20, 11) werden vom Dienste im Landsturm ausgeschlossen. Die
Militärpapiere derselben sind mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen, oder es
ist eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) hierüber zu ertheilen.
Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Loosung findet
nicht statt.
7. Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermine findet
nur insoweit statt, als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen.
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit und Auswahl für die
verschiedenen Waffengattungen 2c.
Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben. Die körperliche Tauglich-
keit für den militärischen Dienst ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig
(W. G. § 1 Abs. 2).
Für die Marine sind Landsturmpflichtige nur in den Bezirken des I., II., IX.,
X. und XVII. Armeekorps, und auch da nur solche auszuheben, welche Maschinisten,
Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern sind.
Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten
innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden nicht
zum Dienste mit der Waffe, sondern zur Verwendung in der Krankenpflege und
Seelsorge ausgehoben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29 und N. M. G. 8 65.