Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Als  politische  Verbrechen  sind  jedoch  nicht  anzusehen  die  in  den  G.  157.
bis  100.  100.  180.  bis  195.,  207.  bis  213.  gedachten  Gesetzes=  Uebertretungen;
  desgleichen  gehören  nicht  hierher  diejenigen  durch  die  Presse  verübten
Vergehen,  bei  welchen  die  Bestrafung  von  dem  Antrage  einer  Privatperson
bedingt  ist,  oder  die  Strafe  nur  in  den  durch  das  Gesetz  vom  17.  März  1848.
(Gesetzsammlung  S.  609.)  F.  6.  angedrohten  Geldbußen  besteht.

Abschnitt  ILI.

Von  den  Schwurgerichten.

S.  62.

Zum  Geschworenen  kann  nur  berufen  werden,
wer  die  Eigenschaft  eines  Preußen  besitzt,  30  Jahre  alt  ist,  im  WVollgenusse
  der  bürgerlichen  Rechte  sich  befindet,  lesen  und  schreiben  kann,
und  wenigstens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde,  in  welcher  er  sich  aufhält,
seinen  Wohrsitz  hat.
S.  63.

Zu  Geschworenen  können  nicht  berufen  werden:

1)  die  Minister  und  Unterstaatssekretäre.

2)  die  richterlichen  Beamten,  die  Staatsanwälte  und  deren  Gehülfen,

3)  die  Regierungspräsidenten,  Provinzial-Steuerdirekkoren,  Landräthe,  Polizeipräsidenten,
  Polizeidirekroren,

4)  die  im  aktiven  Dienste  besindlichen  Milicärpersonen,

5)  die  Religionsdiener  aller  Konfessionen,

6)  die  Elementarschullehrer,

7)  Dienstboten,

8)  diejenigen,  welche  70  Jahre  alk  sind,

9)  diejenigen,  welche  nicht  wenigstens  jährlich  18  Rthlr.  an  Klassensteuer
oder  20  Rlhlr.  an  Grundsleuer  (ausschließlich  der  Beischläge)  oder

24  Rehlr.  an  Gewerbestener  entrichten,  oder  unter  Voraussetzung  des

Bestehens  einer  dieser  Arten  der  Besteuerung  nach  ihren  Verhälknissen

zu  entrichten  haben  würden.

Ohne  Rücksicht  auf  den  zu  9.  erwähnten  Steuersatz  sind  jedoch  wählbar
zu  Geschworenen:  die  Rechtsanwälte  und  Notarien,  die  Professoren,  die  approbirten
  Aerzte  und  diejenigen  Beamten,  welche  entweder  von  Uns  unmittelbar
ernannt  sind  oder  ein  Einkommen  von  wenigstens  500  Rehlrn.  jährlich  beziehen
  und  nicht  zu  den  oben  ausgeschlossenen  Kathegorieen  gehören.

.  64.

Für  jeden  landräthlichen  Kreis  wird  alljährlich  im  Monat  September
durch  den  Landrath,  und  für  jede  Stadt,  welche  zu  keinem  landräthlichen
Kreise  gehörk,  durch  den  Magistrat,  und  da,  wo  kein  Magistratskollegium  besteht,
  durch  den  Vorstand  der  Gemeindeverwaltung  eine  Urliste  angelegt,  welche
nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand,  Alter  und  Wohnort  in  alphabetischer  Ord-Jahrgang

  1810.  (N.,  o087.  4  nung

Bildung  der
Geschworenen-Listen.