Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Anlage C (zu §§ 6 und 18). 
  
Gesichlspunkte 
für 
Auswahl der Mobilmachungspferde. 
— ——— — — 
1. Eintheilung in Klassen. 
a) Reitpferde I: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt für Offiziere, 
sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
b) Reitpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt für die 
übrigen Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte. 
e) Zugpferde I: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige Gänge; be- 
stimmt für die Feldartillerie, die Infanterie-Munitionskolonnen, die Infanterie- 
Patronenwagen, die Korps= und Reserve-Divisions-Telegraphen-Abtheilungen 
und die Krankenwagen der Sanitäts-Kompagnien. 
d) Zugpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde, welche an Arbeit gewöhnt sind und nicht 
derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchsfähigkeit in kurzer Zeit 
in Frage stellen; bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. 
e) Besonders schwere Zugpferde: Sämmtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungs- 
produkte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und solche, zum gleichmäßigen 
Ziehen großer Lasten im Schritt geeigneten Warmblüter, die infolge ihrer Masse 
mit der Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind; bestimmt für Fuß- 
artillerie und Pionier-Belagerungsformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhr- 
parkkolonnen. 
2. Maße. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. 
Mindestmaß für Gardereiter= und Karabinierpfere. 19,62 m, 
- -dieübrigenReitpferde1......1,57m, 
- --Reitpferdell.......1,55m, 
- -Zugpferdelund11.......1,57m.
	        
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