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Anlage C (zu §§ 6 und 18).
Gesichlspunkte
für
Auswahl der Mobilmachungspferde.
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1. Eintheilung in Klassen.
a) Reitpferde I: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt für Offiziere,
sowie für Kavallerie und Feldartillerie.
b) Reitpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt für die
übrigen Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte.
e) Zugpferde I: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige Gänge; be-
stimmt für die Feldartillerie, die Infanterie-Munitionskolonnen, die Infanterie-
Patronenwagen, die Korps= und Reserve-Divisions-Telegraphen-Abtheilungen
und die Krankenwagen der Sanitäts-Kompagnien.
d) Zugpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde, welche an Arbeit gewöhnt sind und nicht
derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchsfähigkeit in kurzer Zeit
in Frage stellen; bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains.
e) Besonders schwere Zugpferde: Sämmtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungs-
produkte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und solche, zum gleichmäßigen
Ziehen großer Lasten im Schritt geeigneten Warmblüter, die infolge ihrer Masse
mit der Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind; bestimmt für Fuß-
artillerie und Pionier-Belagerungsformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhr-
parkkolonnen.
2. Maße.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
Mindestmaß für Gardereiter= und Karabinierpfere. 19,62 m,
- -dieübrigenReitpferde1......1,57m,
- --Reitpferdell.......1,55m,
- -Zugpferdelund11.......1,57m.