Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Hornspalten  —  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  von  der  Krone  ausgehend,
sich  bis  auf  die  Weichtheile  erstrecken  —  sind  in  der  Regel,  namentlich  für  Zugpferde,
  kein  Gebrauchsfehler.

Zc)  Gallen,  an  denen  das  Pferd  nicht  lahm  geht,  machen  dasselbe  nicht  unbrauchbar.

d)  Verletzungen,  Narben  sind  meist  nur  Schönheitsfehler.  Auch  Pferde  mit
Spannstricknarben,  Verletzungen  an  den  Vordersehnen,  sind  fast  immer  brauchbar.

e)  Rücken.  Für  Reitpferde  und  Zugpferde  !  soll  die  Entfernung  zwischen  der  letzten
Rippe  und  Hüfte  möglichst  nicht  mehr  wie  eine  Handbreite  betragen.  Ist  der
Rücken  nicht  zu  tief  eingesattelt,  so  ist  das  Pferd  als  Zugpferd  II  brauchbar.

f)  Gang.  Pferde,  welche  an  den  Vorderfesseln  verstellt  und  knieweit  sind,  sich  aber
an  den  Vorderknieen  und  Fesselköpfen  nicht  schlagen,  sind  brauchbar  für  alle
Klassen,  andernfalls  nur  bedingt  als  Reitpferde  lI  und  Zugpferde  II.

8)  Athem.  Reitpferde  und  Zugpferde  1  müssen  auf  Athem  gesund  sein.
h)  Rheumatische  Pferde  sind  für  den  Militärdienst  untauglich.

5.  Auswahl.

Die  bei  den  Vormusterungen  zur  Vorführung  gelangenden  Pferde  sind  größtentheils
zu  ländlichen  oder  anderen  schweren  Arbeiten  benutzt  worden.  Sie  werden  vielfach  mager,
schlecht  im  Haar  und  in  der  Pflege  vernachlässigt  sein.  Hierzu  kommt  auf  dem  Lande
schlechte  oder  gar  keine  Hufpflege,  beziehentlich  minderwerthiger  Beschlag.  Dieses  sind
jedoch  nur  Aeußerlichkeiten,  welche  bei  späterer  guter  Pflege  bald  schwinden;  maßgebend
für  die  Beurtheilung  bleibt  immer  das  Gebäude  des  Pferdes.  Tiefgerippte,  geschlossene
Pferde,  selbst  wenn  sie  zur  Zeit  überarbeitet  sind,  werden  doch  mit  Nutzen  für  Mobilmachungsformationen
  zu  verwenden  sein.

Bei  ländlichen  Besitzern  werden  die  Pferde  nach  der  Herbst=  und  Frühjahrsbestellung
und  nach  der  Ernte  meist  in  schlechter  Verfassung  sein.  In  städtischen  Bezirken  und  wo
die  Pferde  vornehmlich  auf  harten  Straßen  benutzt  werden,  gehen  sie  vielfach  klamm  auf
den  Hufen  (pflastermüde).  Bei  sonst  gutem  Huf  und  wenn  der  mangelhafte  Gang  nicht
eine  Folge  schlechten  Gebäudes  ist  (steile  kurze  Schulter  mit  schlecht  angesetztem  Querbein),
  kann  hierüber  hinweggesehen  werden.  Tritt  das  Pferd  aber  nicht  frei  aus  der
Schulter  heraus,  so  ist  es  als  Soldatenpferd  minderwerthig,  meist  sogar  unbrauchbar.

In  allgemeinen  ist  bei  der  Auswahl  der  Pferde  der  Grundsatz  zu  beachten,  daß  sie
dem  beabsichtigten  Gebrauch  möglichst  entsprechen  müssen,  und  daß  ein  unwesentlicher
Fehler,  der  für  Friedenszwecke  das  Pferd  von  der  Annahme  ausschließen  würde,  für
Mobilmachungszwecke  nur  selten  einen  Grund  zur  Zurückstellung  abgeben  kann.

1902.  37