Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Reichs-Gesetzblatt.

No 14.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Prisengerichtsbarkeit.  S.  49.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anfertigung  und  Verzollung
  von  Zündhölzern.  S.  49.

 

 

 

 

(Nr.  1540.)  Gesetz),  betreffend  die  Prisengerichtsbarkeit.  Vom  3.  Mai  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Entscheidung  über  die  Rechtmäßigkeit  der  in  einem  Kriege  gemachten

Prisen  erfolgt  durch  besondere  Behörden  (Prisengerichte).
§.  2.

Der  Sitz  der  Prisengerichte,  ihre  Zusammensetzung,  das  Verfahren  vor
denselben,  sowie  die  Verpflichtung  anderer  Behörden  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten,
  in  Prisensachen  mitzuwirken,  werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

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(Nr.  1541.)  Gesetz,  betreffend  die  Anfertigung  und  Verzollung  von  Zündhölzern.  Vom
13.  Mai  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Anfertigung  von  Zündhölzern  unter  Verwendung  von  weißem  Phosphor
darf  nur  in  Anlagen  stattfinden,  welche  ausschließlich  für  die  Herstellung  von
Zündhölzern  benutzt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Mai  1884.