Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der 
letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren 
Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängig— 
machen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rück— 
forderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen 
eine der nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden 
Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewähr- 
leistung in Kraft. 
 
	        
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