Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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3. An Wagenzubehör sind zujedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Zentner Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halsterketten, ungefähr 1 m 30 cm bis 1 m 70 em lang und nicht über 
1 kg schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Train-(Fahr-) Peitsche. 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorstehenden Bedingungen mög- 
lichst zu entsprechen. Ueber Abweichungen ist nur hinwegzusehen, wenn das Fuhrwerk sonst für die beabsich- 
tigten militärischen Zwecke völlig geeignet ist. Keinesfalls darf die Bedingung über die erforderliche Trag- 
fähigkeit unerfüllt bleiben. — Für Fahrzeuge zu besonderen Zwecken können nöthigenfalls die Anforderungen 
entsprechend geändert werden. Gelangen für Etappen-Fuhrpark-Kolonnen besonders schwere Zugpferde zur 
Aushebung, so dürfen auch Fahrzeuge ausgehoben werden, welche bei einer Tragfähigkeit von mindestens 
30 Zentner entsprechend schwerer als 14 Zentner sind. 
 
	        
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