Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 327 — 
den Festnahmen und des Waffengebrauchs unter Aufhebung der Verordnung vom 
14. Juni 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 139 bis 147) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 31. Juli 1902. 
Die Ministerien des Innern, des Krieges und der Justiz. 
v. Metzsch. In Vertretung: Dr. Otto. 
Frhr. v. Wagner. 
Arnold. 
Bestimmungen 
für die militärischen Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden 
Festnahmen und des Waffengebrauchs 
vom 15. März 1902. 
1. Zur Festnahme einer Militär= oder einer Civilperson sind aus eigener Macht- 
vollkommenheit die zum Wachtdienst kommandirten Offiziere und Mannschaften, ein- 
schließlich der Offiziere vom Ortsdienst und der Ronde, in folgenden Fällen befugt: 
a) wenn jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung betroffen wird und seine 
Persönlichkeit nicht sofort mit Sicherheit festgestellt werden kann: 
b) wenn die Festnahme zum Schutze der ihrer Bewachung anvertrauten Personen 
oder Sachen erforderlich ist; 
c) bei einem Angriff auf die Wache und Posten, bei Thätlichkeiten oder Beleidigungen, 
deren Fortsetzung nur durch die Festnahme verhindert werden kann. 
2. Offiziere und Sanitätsoffiziere in Uniform dürfen nur festgenommen werden, 
wenn sie bei Begehung eines Verbrechens auf frischer That betroffen oder verfolgt 
werden. 
3. Festzunehmen sind ferner Militärpersonen, die sich nach dem Zapfenstreich un- 
berechtigt außerhalb ihres Quartiers aufhalten. 
4. Die Festnahme einer Militär= oder Civilperson durch die Wachen 2c. geschieht 
außerdem: 
a) auf Befehl der Wachtvorgesetzten; 
b) auf schriftlichen Befehl eines militärischen Gerichtsherrn oder eines Gerichtes; 
e) auf Antrag der Polizeibehörde oder anderer Beamten, denen die Pflicht obliegt, 
Strafthaten nachzuforschen, insonderheit von Polizeibeamten, Gendarmen 2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.