Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 368 — 
weisung zu erstatten. Die Untersuchungen der Unfälle, die sich beim Staatsforstbetriebe 
ereignet haben, sind von den zuständigen Revierverwaltungen zu führen. 
8 18. 
Die Feststellung der Entschädigungen hat durch die Ausführungsbehörde zu erfolgen. 
819. 
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 76 des Reichsgesetzes sind die Revier- 
verwaltungen. 
8 20. 
Im übrigen finden die Bestimmungen in 8 La, c und f und in den 88§ 2, 3 und 4 
auch auf die Betriebe der fiskalischen Forstverwaltung beziehentlich sinngemäße Anwendung. 
Dresden, den 19. August 1902. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Kuhnert. 
  
Nr. 84. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der 
übrigen, den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden 
Geschäfte im Jahre 1902 betreffend; 
vom 23. August 1902. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 wird 
für das Jahr 1902 
I. die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer 
auf 1,65 Prozent 
und 
II. die Gebühr für Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu ge- 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.