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Erwerben solche Personen, welche nicht zum Deutschen Ur= oder Reichsbriefadel ge-
hören, nachträglich die sächsische Staatsangehörigkeit, so dürfen sie ein bis dahin geführtes
Adelszeichen nur dann weiter führen, wenn es vom Könige von Sachsen ausdrücklich an-
erkannt worden ist.
Die Aufnahme des Adelszeichens in amtliche Urkunden, welche nicht ausdrücklich
dem Zwecke der Anerkennung dienen, gilt nicht als solche.
« Die Anerkennung kann für nichtsächsischen Adel von bestimmter Art und bestimmtem
Ursprunge allgemein ausgesprochen werden.
Auch können wegen dieser Anerkennung mit anderen Staaten Vereinbarungen ge—
troffen werden.
&. Auf den Adel oder ein Adelszeichen kann verzichtet werden. Der Verzicht
muß dem Ministerium des Innern gegenüber in öffentlich beglaubigter Form erklärt
werden. Der Verzicht ist unwiderruflich. Die Wirkung des Verzichts erstreckt sich nicht
auf die zur Zeit des Verzichts bereits erzeugten Kinder des Verzichtenden und deren
Abkömmlinge. Steht der Verzichtende unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, so
bedarf der Verzicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ist der Adel oder ein Adelszeichen, ohne daß ein Verzicht vorliegt, zwei Generationen
hindurch nicht geführt worden, so bedarf die Wiederaufnahme (Erneuerung) der Ge-
nehmigung des Königs.
69.Bei dem Ministerium des Innern wird ein Ausschuß für Adelssachen gebildet.
Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und sechs vom Könige ernannten Mit-
gliedern, von denen mindestens drei den nach § 3 eintragspflichtigen Familien angehören
müssen. Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Den Vorsitz im Ausschusse führt der
Minister des Innern oder ein vom Könige für ihn ernannter Stellvertreter.
+10. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß und leitet dessen Verhandlungen. Er
nimmt an dessen Abstimmungen theil und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder
anwesend sind.
Der Vorsitzende vollzieht die im Namen des Ausschusses ausgefertigten Schriften.
#m11. Der Ausschuß entscheidet über Zweifel und Streitigkeiten, welche sich wegen
der Berechtigung zur Führung eines nach § 3 eintragspflichtigen Adels oder Adels-
zeichens oder wegen einer Eintragung im Adelsbuche erheben.
Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten die Anfechtungsklage nach dem Ge-
setze über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486)
ohne die in § 76 Absatz 1 vorgesehene Beschränkung zu.
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