Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Erwerben  solche  Personen,  welche  nicht  zum  Deutschen  Ur=  oder  Reichsbriefadel  gehören,
  nachträglich  die  sächsische  Staatsangehörigkeit,  so  dürfen  sie  ein  bis  dahin  geführtes
Adelszeichen  nur  dann  weiter  führen,  wenn  es  vom  Könige  von  Sachsen  ausdrücklich  anerkannt
  worden  ist.

Die  Aufnahme  des  Adelszeichens  in  amtliche  Urkunden,  welche  nicht  ausdrücklich

dem  Zwecke  der  Anerkennung  dienen,  gilt  nicht  als  solche.
«  Die  Anerkennung  kann  für  nichtsächsischen  Adel  von  bestimmter  Art  und  bestimmtem
Ursprunge  allgemein  ausgesprochen  werden.

Auch  können  wegen  dieser  Anerkennung  mit  anderen  Staaten  Vereinbarungen  ge—

troffen  werden.

&.  Auf  den  Adel  oder  ein  Adelszeichen  kann  verzichtet  werden.  Der  Verzicht
muß  dem  Ministerium  des  Innern  gegenüber  in  öffentlich  beglaubigter  Form  erklärt
werden.  Der  Verzicht  ist  unwiderruflich.  Die  Wirkung  des  Verzichts  erstreckt  sich  nicht
auf  die  zur  Zeit  des  Verzichts  bereits  erzeugten  Kinder  des  Verzichtenden  und  deren
Abkömmlinge.  Steht  der  Verzichtende  unter  elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft,  so
bedarf  der  Verzicht  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

Ist  der  Adel  oder  ein  Adelszeichen,  ohne  daß  ein  Verzicht  vorliegt,  zwei  Generationen
hindurch  nicht  geführt  worden,  so  bedarf  die  Wiederaufnahme  (Erneuerung)  der  Genehmigung
  des  Königs.

69.Bei  dem  Ministerium  des  Innern  wird  ein  Ausschuß  für  Adelssachen  gebildet.
Der  Ausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  sechs  vom  Könige  ernannten  Mitgliedern,
  von  denen  mindestens  drei  den  nach  §  3  eintragspflichtigen  Familien  angehören
müssen.  Die  Mitgliedschaft  ist  ein  Ehrenamt.  Den  Vorsitz  im  Ausschusse  führt  der
Minister  des  Innern  oder  ein  vom  Könige  für  ihn  ernannter  Stellvertreter.

+10.  Der  Vorsitzende  beruft  den  Ausschuß  und  leitet  dessen  Verhandlungen.  Er
nimmt  an  dessen  Abstimmungen  theil  und  giebt  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag.
Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens  vier  Mitglieder
anwesend  sind.

Der  Vorsitzende  vollzieht  die  im  Namen  des  Ausschusses  ausgefertigten  Schriften.

#m11.  Der  Ausschuß  entscheidet  über  Zweifel  und  Streitigkeiten,  welche  sich  wegen
der  Berechtigung  zur  Führung  eines  nach  §  3  eintragspflichtigen  Adels  oder  Adelszeichens
  oder  wegen  einer  Eintragung  im  Adelsbuche  erheben.

Gegen  die  Entscheidung  steht  den  Betheiligten  die  Anfechtungsklage  nach  dem  Gesetze
  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  19.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  486)
ohne  die  in  §  76  Absatz  1  vorgesehene  Beschränkung  zu.

 

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